Bericht (d, f, i)
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten
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Bei wichtigen Aufgaben, die es in diesem Bereich noch zu bewältigen gilt, liegt die strategische Führung beim Bund. Er lässt die Mittel dort einsetzen, wo sich mit den kleinsten volkswirtschaftlichen Kosten der grösste Umweltgewinn erzielen
lässt. Dies gilt insbesondere für die Lösung der Stickstoffproblematik, zu der sich die Schweiz u. a. im Zusammenhang mit dem Schutz der Nordsee verpflichtet hat.
Die NFA Projektorganisation hat auch die bisherige Mischfinanzierung von Massnahmen zur Bewältigung der Probleme mit Stoffen weitgehend eliminiert. Konkret soll im Bereich Landwirtschaft bei jenen Abgeltungen, die als Ergänzung zu den vom Bund finanzierten Direktzahlungen zu verstehen sind (Bewirtschaftungsmassnahmen), auf die bisherige Mischfinanzierung durch Bund und Kantone verzichtet werden. Diese Lösung wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich unterstützt.
Demgegenüber werden die Kosten von notwendigen strukturellen Eingriffen im Rahmen von Programmvereinbarungen auf Bund, Kanton und Landwirte aufgeteilt.
Somit ist im revidierten Art. 62a GSchG in Abs. 2 der maximale Abgeltungssatz von 80 % gestrichen worden.
Für die zukünftige Finanzierung gilt, dass finanzielle Leistungen für die Umsetzung der Bewirtschaftungsauflagen zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, die über den ökologischen Leistungsnachweis hinausgehen, grundsätzlich weiterhin abzugelten sind. Analog zu dem bereits bestehenden Anreizsystem für Extensivierungsmassnahmen (Art.70 ff. LwG), die Direktzahlungen, werden nun auch die Beiträge gemäss Art. 62a GSchG zu 100 % vom Bund übernommen. Nur die Kosten von notwendigen strukturellen Eingriffen im Rahmen von Programmvereinbarungen werden auf Bund, Kanton und Landwirte aufgeteilt. Die Höhe der Bundesbeiträge richtet sich somit neu nach dem Umfang der jährlich verhinderten Ab-
schwemmung und Auswaschung von Stoffen sowie den zusätzlichen Kosten der Massnahmen.
Auf der Basis dieser Materialien ergeben sich präzisere Formulierungen der relevanten Artikel der GSchV.
Antrag zu Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft:
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a
GschG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren
Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird.
2 Die Abgeltungen betragen:
a. für produktionstechnische Massnahmen und Änderung der Bewirtschaftung 100 % der anrechenbaren Kosten;
b. für Anpassung der Betriebsstrukturen 80 % der anrechenbaren Kosten.
3 Sie werden zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem betroffenen Kanton
ausgehandelt. Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten.
Mit dieser Präzisierung werde sichergestellt, dass effektiv nur bei der Änderung der Betriebsstrukturen der reduzierte Abgeltungssatz angewendet wird (z. B. für Stallbauten, die bei der Umstellung eines Ackerbaubetriebes auf reine Graswirtschaft nötig werden).
Art. 54 Le commentaire de cette disposition signale qu'il est difficile d'apprécier VD en termes de kilos l'efficacité des mesures envisagées en agriculture pour empêcher le ruissellement. Les indemnités fédérales se calculentelles, par conséquent, d'après des estimations scientifiquement fondées ? Le gouvernement vaudois regrette l’opacité qui règne sur la manière de fixer les indemnités fédérales, laquelle lui semble laisser une trop grande marge pour l’interprétation.
Le gouvernement vaudois, en revanche, salue le fait que les mesures d'exploitation (art. 54) soient désormais financées à 100% par la
Confédération (actuellement 50%).
Art. 55 und 56 In den Erläuterungen des Bundes wird keine Begründung für die ZG Durchbrechung des Prinzips der Programmvereinbarungen mit Globalbeiträgen angeführt. Es wird lediglich festgehalten, mit den Regelungen solle die geltende Praxis bestätigt werden. Das neue NFA-Instrument