Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 53 und 54 Einheitliches Zertifikat
Ebenfalls der Vereinfachung und Beschleunigung des Exequaturverfahrens dient ein neues Vollstreckungsformular (Zertifikat). Dieses soll der Exequaturbehörde die Überprüfung der wichtigsten Formalien durch gezielte Hinweise erleichtern und gleichzeitig eine gewisse Garantie für die Vollständigkeit des Antrags auf Vollstreckung bieten. Das vereinheitlichte Formular ist in Anhang V zum Übereinkommen enthalten. Es zielt hauptsächlich auf das erstinstanzliche Exequaturverfahren, enthält aber auch Angaben über die Zustellung, die erst im Hinblick auf das Rechtsbehelfsverfahren relevant sind. Es ersetzt jedoch nicht die Vorlage der eigentlichen Entscheidung, die nach wie vor das Objekt der Vollstreckung bildet.
2.7.5 Sicherungsmittel des Gläubigers im Exequaturverfahren
2.7.5.1 Vorgaben des Übereinkommens
Das Sicherungsmittel des Gläubigers im Exequaturverfahren ist neu in Artikel 47 geregelt. Dieser nimmt in seinen Absätzen 2 und 3 den Regelungsgehalt von Artikel 39 LugÜ inhaltlich unverändert auf.
Wie schon Artikel 39 LugÜ gewährt Artikel 47 Absatz 2 dem Gläubiger auf der Grundlage der Vollstreckbarerklärung in erster Instanz und gleichzeitig mit diesem Entscheid ein Anspruch auf eine Sicherungsmassnahme. Welche Sicherungsmassnahme zulässig ist und dessen Modalitäten überlässt das Übereinkommen dem internen Recht des Vollstreckungsstaates. Dieses muss allerdings mindestens eine wirksame und unbedingte (d.h. nicht von weiteren materiellen Erfordernissen, etwa einem Gefährdungstatbestand abhängige) Sicherungsmassnahme zur Verfügung stellen. Dessen Erteilung darf zudem nicht Gegenstand eines neben dem Exequatur gesonderten Entscheides bilden.44
Absatz 3 entspricht wörtlich dem Absatz 2 von Artikel 39 LugÜ. Solange die Rechtsbehelfsfrist (Art. 43) nicht abgelaufen ist oder über den Rechtsbehelf rechtskräftig entschieden ist, dürfen vorsorgliche Massnahmen - wie bis anhin - nicht über eine Sicherung hinausgehen.
Der neue Absatz 1 deckt den von den Absätzen 2 und 3 nicht erfassten Zeitraum vor der Erteilung des erstinstanzlichen Exequaturs. Darin wird der Vollstreckungsstaat für zuständig erklärt, schon zu diesem Zeitpunkt, dem Gläubiger vorsorgliche Massnahmen zu gewähren. Auf die Vollstreckbarkeit im Erststaat darf es nicht ankommen. Sicherungsmassnahmen sind somit auch während einer nach erststaatlichem Recht laufenden Frist möglich. Allerdings nur, sofern das interne Recht des Vollstreckungsstaates dies vorsieht, und unter dessen Voraussetzungen, was typischerweise einen Gefährdungstatbestand voraussetzt. In Bereich dieser Massnahmen besteht somit, anders als bezüglich Massnahmen, die auf der Grundlage einer Vollstreckbarerklärung nach Absatz 2 ergehen, kein staatsvertraglich begründeter Anspruch auf deren Erteilung. Für die Schweiz kommt dieser Bestimmung primär deklaratorischer Charakter zu, denn nichts hinderte einen Gläubiger schon nach geltendem Recht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sichernde Massnahmen zu verlangen (vgl. Art. 271 Absatz 1 Ziff. 1 bis 4 SchKG sowie Art. 257 E-ZPO).
44 EuGH, Capelloni/Pelkmans, zit. in Fn 42.