Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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Maltas) dem Haager Übereinkommen vom 15. November 196546 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen angehören. Es besteht insbesondere zu diesen Staaten eine bewährte Zustellungspraxis über die jeweiligen Zentralbehörden (für die Schweiz über das Bundesamt für Justiz).

Die Schweiz behält sich dabei das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Entwicklungen der europäischen Zustellungspraxis, den entsprechenden Vorbehalt zurückzuziehen.

Prot. 1, Art. III Vorbehalt bezüglich Anerkennung und Vollstreckung

Die Schweiz hat gemäss Artikel III des Protokolls 1 das Recht, zu erklären, dass folgender Teilsatz von Artikel 34 Ziffer 2 nicht angewendet wird: "es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte".

Die Schweiz beabsichtigt, diesen Vorbehalt zu erklären. Sie ist der Ansicht, dass der erwähnte Teilsatz eine zu weitgehende Einschränkung der Beklagtenrechte darstellt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.6.2 zu Artikel 34 Ziffer 2 (fehlerhafte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) verwiesen.

Aufgrund der in Artikel III Absatz 1, letzter Satz, ausdrücklich erwähnten Reziprozität kann dieser Vorbehalt auch gegenüber schweizerischen Abwesenheitsurteilen, die in einem anderen Vertragsstaat zu vollstrecken sind, angewendet werden.

Anhang I Erklärung der Schweiz zu Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 revLugÜ

Die Erklärung der Schweiz lautet wie folgt:

- in der Schweiz: Artikel 4 des Bundesgesetzes über das Internationale Privat-

recht.

Sie entspricht inhaltlich der bisherigen Erklärung zum LugÜ.

Anhang II Erklärung der Schweiz zu Art. 39 revLugÜ

Die Erklärung der Schweiz lautet wie folgt:

- in der Schweiz beim kantonalen Vollstreckungsgericht,

Die Erklärung der Schweiz bezüglich des für den Exequaturantrag sachlich zuständigen Gerichts wird im Zuge der neuen einheitlichen Regelung des Exequaturverfahrens und des Sicherungsmittels angepasst: neu ist in der Schweiz ein Vollstreckungsantrag an das kantonale Vollstreckungsgericht (Art. 336 ff. E-ZPO) zu richten. Dies betrifft sämtliche Exequaturanträge, unabhängig davon, ob und mit welchem Sicherungsmittel ein Antrag verknüpft ist, und unabhängig davon, ob der Antrag auf eine Geldleistung oder auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist. Ein Exequaturantrag nach revLugÜ wird damit grundsätzlich von den gleichen Gerichten beurteilt wie ein (innerstaatliches) Vollstreckungsgesuch oder ein Exequatur nach IPRG.

46 SR 0.274.131