Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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2.7.5.2 revLugÜ-Sicherungsmittel für die Schweiz
In der Schweiz ist aufgrund der vorgeschlagenen Umsetzung für die Sicherung von Geldforderungen primär der Arrest nach Artikel 271 ff. SchKG als Sicherungsmittel nach revLugÜ vorgesehen. Dieser wird punktuell an die Vorgaben des revLugÜ angepasst. So trägt etwa ein neuer Arrestgrund in Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG dem unbedingten Anspruch des revLugÜ-Gläubigers auf ein Sicherungsmittel Rechnung (vgl. hinten Ziff. 4.2). Die Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit des für den Arrest zuständigen Gerichts um den Wohnsitz (bzw. Betreibungsort) des Schuldners sowie die Möglichkeit dieses Gerichts, künftig schweizweit Vermögenswerte mit Arrest zu belegen, stellen eine wesentliche prozessuale Aufwertung des Sicherungsmittels des Arrests dar. Diese prozessuale Aufwertung kommt - dank der vorgesehenen Anpassungen im SchKG (vgl. Ziff. 4.2) - nicht nur Gläubigern aus dem LugÜ-Raum, sondern auch Gläubigern in der Schweiz zugute.
Nach wie vor gilt das Erfordernis, den Arrestgegenstand, also die beantragte Sicherungsmassnahme, substantiiert zu bezeichnen. Sucharreste sind auch unter dem revLugÜ unzulässig. Im Übrigen wird auf die bisherige Rechtsprechung und Praxis zum Arrest verwiesen.
Für die selteneren Fälle der Sicherung anderer Ansprüche kommen die Artikel 336 ff. E-ZPO zur Anwendung. Die Gegenpartei wird auch in diesem Falle bezüglich der Sicherungsmittel der E-ZPO im Rahmen des gleichzeitig zu beurteilenden Exequaturs nicht angehört (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 338 E-ZPO). Auch für Sicherungsmassnahmen nach Artikel 338 E-ZPO gilt aufgrund des revLugÜ, dass diese nicht von weiteren Bedingungen, etwa einer Dringlichkeit oder einer Gefährdung, abhängig gemacht werden dürfen. Um auch in diesem Bereich schweizerische Urteile nicht gegenüber revLugÜ-Titeln zu benachteiligen, wird Artikel 338 E-ZPO dahingehend angepasst, dass grundsätzlich bei Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides Sicherungsmassnahmen angeordnet werden können (vgl. dazu Ziff. 4.2).
Mit dem Entscheid für den Arrest als Sicherungsmittel des revLugÜ für Geldschulden wird auf eine Umsetzung der provisorischen Pfändung als revLugÜ-konformes Sicherungsmittel verzichtet. Zwar weist die provisorische Pfändung gegenüber dem Arrest, namentlich für den Gläubiger, gewisse Vorzüge auf, so etwa keine Pflicht, einen Gegenstand zu bezeichnen. Doch lässt sich eine Anpassung dieses Sicherungsmittels an die Vorgaben des revLugÜ nur mit schwerwiegenden Eingriffen in das Einleitungsverfahren des SchKG verwirklichen. Dazu wäre etwa die Ausgestaltung des Zahlungsbefehls als fakultatives Element (nach Wahl des Gläubigers) des Einleitungsverfahrens zu zählen gewesen. Der Gläubiger hätte demnach gestützt auf ein revLugÜ-Titel unmittelbar beim Rechtsöffnungsrichter im einseitigen Verfahren, das Exequatur verbunden mit der provisorischen Pfändung und der definitiven Rechtsöffnung verlangen können. Ein solcher Eingriff in das SchKG, namentlich der teilweise Verzicht auf den Zahlungsbefehl, dürfte jedoch auf verbreitete Kritik stossen. Der Einsatz der provisorischen Pfändung als (auch) gegenüber den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldnern vorgesehenes Sicherungsmittel stösst zudem auf dogmatische Bedenken, der Einsatz des Güterverzeichnisses auf Bedenken praktischer Natur. Mit dem Arrest kann hingegen auf eine von der Betreibungsart unabhängige, seit jeher einseitig zu erlassende Massnahme und auf ein entsprechend eingespieltes Verfahren zurückgegriffen werden.