Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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Die vorgesehene einheitliche Zuständigkeit stellt eine radikale Vereinfachung gegenüber der Rechtslage unter der bisherigen Erklärung zum LugÜ dar.

Bei der bevorstehenden Anpassung der Gerichtsorganisationsgesetze an die E-ZPO durch die Kantone wäre es sehr zu wünschen, dass sämtliche Kantone der Praxis der Mehrheit der geltenden Gerichtsorganisationsgesetze folgen und die Zuständigkeit für Vollstreckungs- und Sicherungsmassnahmen funktional bei einem Gericht, dem Vollstreckungsgericht nach Artikel 336 ff. E-ZPO konzentrieren, unabhängig davon, ob es sich um die Vollstreckung bzw. Sicherung von Geld- oder anderen Leistungen handelt. Zumindest im Anwendungsbereich des revLugÜ wird dieses Gericht ohnehin stets befugt sein, sowohl das Exequatur als auch ein darauf basierendes Sicherungsmittel auszusprechen. Der Ersatz des Begriffs "Vollstreckungsgericht" durch "Gericht" im SchKG (vgl. vorne Ziff. 4.1) hat nicht zuletzt auch zum Ziel, den Kantonen die nötige Flexibilität für eine derartige Anpassung des Organisationsrechts zu gewähren und vorzuzeichnen.

Anhang III Erklärung der Schweiz zu Art. 43 Abs. 2 revLugÜ

Die Erklärung der Schweiz lautet wie folgt:

- in der Schweiz beim oberen kantonalen Gericht,

Dieser Hinweis ersetzt den bisherigen Hinweis auf das "Kantonsgericht". Dieser erwies sich als irreführend, da nur wenige Kantone diese Bezeichnung kennen und sie zudem nicht immer für das obere Gericht verwenden. Die vorgeschlagene Erklärung orientiert sich an der Terminologie des SchKG und der E-ZPO.

Aufgrund der diesbezüglichen kantonalen Kompetenz ist es unvermeidlich, dass diese Bezeichnung trotzdem häufig nicht mit der von den kantonalen Organisationsgesetzen gewählten Bezeichnung des Gerichts übereinstimmen wird.

Zur inhaltlichen Ausgestaltung des revLugÜ-Rechtsbehelfs in der Schweiz vgl. die Ausführungen unter Ziffer 2.7.3.2.

Anhang IV Erklärung der Schweiz zu Art. 44 revLugÜ

Die Erklärung der Schweiz lautet wie folgt:

- in der Schweiz: Beschwerde beim Bundesgericht,

Diese Erklärung entspricht der Erklärung zu den entsprechenden Bestimmungen des LugÜ, wie sie seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gilt (vgl. dazu Ziff. 2.7.3.3).

4 Änderungen im SchKG und der E-ZPO

4.1 Änderungen im SchKG

Art. 271 SchKG Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels

Der geltende Artikel 271 SchKG macht den Arrest noch von einem der in Ziffern 1- 5 aufgeführten Gefährdungstatbestände abhängig. Das revLugÜ gewährt aber mit dem erstinstanzlichen Exequatur einen unbedingten Anspruch auf ein Sicherungsmittel.