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Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 5 Seiten

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Änderungsvorschläge Dokument 1

d. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;

e. gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86 ff.).

f. Fahrten der Schweizerischen Post oder im Auftrag der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art. 2 des Postgesetzes vom 30. April 1997);

g. Beförderungen von Lebensmitteln (Art. 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Okt. 1992, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;

h. Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;

i. Transporte von Schnittblumen;

j. Beförderungen von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.

5Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.

6Bei Fahrten im Auftrag der Schweizerischen Post nach Absatz 4 Buchstabe f muss der Fahrzeugführer das Auftragsverhältnis schriftlich nachweisen können.

7Bei den Fahrten nach Absatz 4 Buchstaben f–j kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Bei längeren, unumgänglichen Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Artikel 92 Absatz 4 erforderlich.

8Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.

Art. 92 Bewilligungen

1Wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann, werden Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen erteilt:

a. zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;

b. für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom-, Wasser-, Telekomleitungen;

c. zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.

2Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das ASTRA zuständig.

3Zu weiteren Fahrten als nach Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.

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