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Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 5 Seiten

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Änderungsvorschläge Dokument 1

2Als unteilbare Ladung gilt:

a. eine aus einem Teil bestehende Ladung, wenn die Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden;

b. eine aus mehreren Teilen bestehende Ladung, wenn jedes Teil für sich unteilbar ist und wegen seiner Länge, Breite oder Höhe Übermasse, jedoch kein Überschreiten der zulässigen Betriebsgewichte und Achslasten nach Artikel 67 Absätze 1–3 erfordert.

Art. 81 Bedingungen für Ausnahmeanhänger

1Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Behörde kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen, ausser an Motorrädern, höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.

2Die Bewilligung für Ausnahmeanhänger, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 77 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.

Art. 82 Schutzanordnungen

1Die Bewilligungsbehörde ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen.

2Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahrzeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Artikel 83 Zuständigkeit

1Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten.

2Jeder von der Fahrt betroffene Kanton erteilt eine Bewilligung für sein Kantonsgebiet oder gibt für Bewilligungen des ASTRA seine Zustimmung. Mit Zustimmung der betroffenen Kantone können die Bewilligungen auch für ausserkantonale Strecken erteilt werden. Bewilligungen für das Befahren von Nationalstrassen dürfen die Kantone nur mit Zustimmung des ASTRA erteilen.

3Für Ausnahmetransporte können Bewilligungen mit Gültigkeit für die ganze Schweiz erteilt werden, wenn:

a. die Achsbelastung je Achse 12 t nicht übersteigt;

b. der Ladungsüberhang (Art. 73 Abs. 3) nach hinten 8,0 m und nach vorne 5,0 m nicht übersteigt.

4Für Ausnahmefahrzeuge können Bewilligungen mit Gültigkeit für die ganze Schweiz erteilt werden, wenn die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen höchstens 30 m lang, 3 m breit, 4

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