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Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 5 Seiten
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Änderungsvorschläge Dokument 1
m hoch sowie 44 t schwer sind und die Achsbelastung je Achse 12 t nicht übersteigt; auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen.
5Bei Ausnahmefahrzeugen kann die Bewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.
Art. 84 Verhalten im Verkehr
1Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.
2Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden.
Art. 85
Aufgehoben
1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot
Art. 91 Grundsatz
1Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.
2Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
3Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a. schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS);
b. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c. Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d. Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.
4Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
a. Fahrzeuge zum Personentransport;
b. landwirtschaftliche Fahrzeuge;
c. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
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