Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
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TBA SZ Mit der vorgeschlagenen Neuregelung sind die bewilligungsfreien Ausnahmetransporte (gemäss Art. 78 Abs. 1 VRV) auf Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2, Buchstabe 1 und B, der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 erlaubt. Gestützt darauf sind die vorgesehenen, bewilligungsfreien Ausnahmetransporte auf dem kantonseigenen Strassennetz des Kantons Schwyz mit Ausnahme von Fahrten auf der Ibergeregg- ,Sattelegg-, Raten- und Hüttenstrasse flächendeckend zugelassen.
Nach geltendem Recht können die Kantone für Sondertransporte bis 30 m Länge, 3.00 m Breite,
4.00 m Höhe, 44 t Gesamtgewicht und bis zu einer Achslast von 12 t auf bestimmten Durchgangsstrassen schweizweit gültige Bewilligungen erteilen. Im Hinblick auf heikle Passagen 8wie kurvenreiche, schmale Strassen, kleine Kurvenradien, Kreisel, usw.) ist auf verschiedenen Durchgangsstrassen im Kanton Schwyz mit den bewilligungsfreien Sondertransporten nicht auszuschliessen,
dass die Transportfahrzeug bei einer zulässigen Fahrzeuglänge von bis zu 30.00 m auf ihrer Fahrt den geregelten Verkehrsablauf massiv beeinträchtigen (Verkehrsbehinderungen). Deshalb muss bei der Routenplanung die geeignete Strecke definiert und je nach Transportvolumen allenfalls vorgängig die festgelegte Wegstrecke auch abgefahren werden. In diesem Sinne empfehlen wir eine entsprechende Änderung im Gesetzeslaut.
Antrag:
Wir beantragen, dass die gemäss Art. 78 Abs. 1c vorgegebenen Länge der bewilligungsfreien Ausnahmetransporte maximal 30 Meter beträgt und die Fahrzeuglenker für die vorgängige Festlegung der geeigneten Fahrtroute verantwortlich sind.
ACVS Allgemeines
Die vorgeschlagene Änderung zur Vereinfachung der Administration für genau definierte bewilligungsfreie Ausnahmetransporte zugunsten von Transportunternehmern wird grundsätzlich begrüsst. Allerdings wird in diesem Zusammenhang vielfach darauf hingewiesen, dass der Aufwandverminderung bei Unternehmen und Verwaltung ein höherer Aufwand der Polizei gegenüber steht. Die Polizei wird mehr gefordert sein, beurteilen zu müssen, ob Ausnahmetransporte den gesetzlichen Bestimmungen eines bewilligungsfreien Ausnahmetransportes entsprechen oder nicht. Um Missbräuche zu verhindern, muss sie ihre Kontrollintensität erhöhen. Da den Transporteuren oft lokale Verkehrshindernisse gerade in den städtischen Gebieten nicht bekannt sind, wird vor allem im Agglomerationsverkehr mit zusätzlichen Verkehrsbehinderungen gerechnet. Zudem gehen den Behörden dadurch auch die Lenkungsmöglichkeiten verloren. Zur Kompensation dieser Nachteile werden flankierende Massnahmen vorgeschlagen.
Durch den Wegfall der Bewilligung wird mit Blick auf den hohen Leistungsdruck im Transportgewerbe befürchtet, dass Chauffeure künftig vermehrt von den vorgeschriebenen Durchgangsstrassen abweichen und dem kürzesten Weg folgen, den ihnen das Navigationsgerät vorgibt.
Zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmenden sollte in Art. 78 VRV nochmals klargestellt werden, dass Ausnahmetransporte entsprechend ihren Ausmassen und den gültigen Vorschriften zu kennzeichnen sind und mit Gefahrenlichtern versehen werden müssen.
Korps aus Kantonen mit Kunstbauten und heiklen Streckenabschnitten mit signalisierten Verkehrsbeschränkungen wie Höhe und Gewicht befürchten, dass ausserkantonale Bewilligungsbehörden oder Transportunternehmen diese Spezialitäten nicht oder nur ungenügend beachten werden. Neben der Verkehrssicherheit werden dadurch auch die Unterhaltskosten der Bauten tangiert. Aus diesem Grund sollte in Art. 78 VRV klargestellt werden, dass lokal signalisierte Verkehrsbeschränkungen massgebend sind. In der VRV müsste zudem festgehalten werden, dass signalisierte Beschränkungen von Chauffeuren vorgängig abzuklären und zu beachten sind.
Zu Art. 78 Abs. 1 lit. d VRV:
Der Verzicht auf eine Bewilligung für Ausnahmetransporte bis zum Betriebsgewicht von 50 Tonnen, die ausschliesslich auf Autobahnen erfolgen, findet demgegenüber keine Zustimmung. In aller Regel ist ein Vor- und/oder Nachlauf ausserhalb der Autobahn zu bewilligen, weil der Lade- bzw. Abladeort ausserhalb der Autobahn liegt. Andernfalls ist zu befürchten, dass auch für den Vor- und Nachlauf zu Autobahntransporten bis 50 t keine Bewilligungen mehr eingeholt werden.
Zu Art. 78 Abs. 3 VRV
Der Klarheit halber wird gefordert, den unbestimmten Rechtsbegriff "Verwendung geeigneter Fahrzeuge" in Art. 78 Abs. 3 VRV mit genau definierten Ausmassen zu präzisieren. Denn der seitliche Überhang stellt für die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Fussgänger und Zweiradfahrer