Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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durchzuführen ist, hat hingegen weniger mit der Relevanz für den Binnenmarkt als mit den hohen Kosten, die den Anbieterinnen und den Beschaffungsstellen durch eine öffentliche Ausschreibung entstehen, zu tun. Dementsprechend befürworten viele Marktteilnehmer eine Erhöhung der Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen, ohne deshalb den Binnenmarkt einschränken zu wollen. Eine Erhöhung dieser Schwellenwerte ist aber nur auf dem Weg der Änderung der betreffenden Staatsverträge möglich.

Zusammenfassend bietet Art. 95 Abs. 2 Satz 1 BV zwar eine Grundlage für die Regelung verschiedenster Aspekte des Beschaffungswesens, jedoch keine Basis für eine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung aller Belange. Es ist bei den Einzelfragen zu untersuchen, ob bzw. in welchem Mass der jeweilige Regelungstatbestand den Zielen des Binnenmarktes gemäss Art. 95 BV dient. Der Bundesgesetzgeber ist nicht auf die Festlegung von „blossen“ Grundsätzen beschränkt, sondern kann auch ins Detail gehende Vorschriften erlassen, vorausgesetzt, dass sie den Zielen des Art. 95 BV dienen.

Föderalistische „Gegenstücke“ zur Binnenmarktkompetenz sind der Grundsatz der Subsidiarität und die Verfahrens- und Organisationsautonomie der Kantone. Die Kantone haben die Kompetenz im Bereich des haushälterischen Umganges mit ihren eigenen Finanzen.68

Zur Frage der Verfassungsmässigkeit wird ferner auf die Einzelnormkommentierung sowie oben auf die Ziffern 1.3.5 und 2.4 verwiesen.

Anhang

Anhang I: Übersicht über die wichtigsten internationalen Abkommen

Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422).

Übereinkommen vom XX.XX.2008 über das öffentliche Beschaffungswesen (revidiertes GPA).

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG; SR 0.172.052.68).

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31).

68Zur verfassungsmässigen Grundlage: Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O., S. 8 ff.