Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht

Ein gemeinsames Ziel dieser Staatsverträge ist eine international einheitliche Handhabung von Beschaffungsverfahren. Die Staatsverträge selbst legen deshalb die Grundsätze, den Ablauf und die Definitionen von Beschaffungsverfahren fest. In weiten Teilen geht es in der Revision darum, diese in nationales Recht umzusetzen bzw. die Umsetzung dieses Rechts zu harmonisieren. Der Revisionsentwurf schenkt dementsprechend der Kompatibilität mit diesen internationalen Abkommen erhöhte Aufmerksamkeit. Wie gross der verbleibende Handlungsspielraum für autonomes nationales Recht im Einzelfall ist, wird in den Erläuterungen zu den entsprechenden Gesetzesbestimmungen erwähnt.

11.2 Verfassungsmässigkeit

11.2.1 Bundesbeschaffungen

Die Bundesverfassung enthält keine spezifische Norm zum öffentlichen Beschaffungsrecht. Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes im öffentlichen Beschaffungswesen leitet sich aus verschiedenen Verfassungsgrundlagen ab. Die Kompetenz, für Bundesbehörden und die öffentlichen Unternehmen des Bundes Beschaffungsnormen zu erlassen, ergibt sich aus der Organisationskompetenz (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV). In Einzelfragen besteht zudem eine explizit geregelte Bundeskompetenz (bspw. gesamtschweizerische Beschaffungsstatistik aus Art. 65 BV).

11.2.2 Kantonale Beschaffungen

Die Souveränität der Kantone im Beschaffungsrecht wird grundsätzlich nicht beschränkt (Art. 3 BV). Bund und Kantone regeln die ihnen zugeordneten Beschaffungen eigenständig. Die Verfassung erteilt dem Bund allerdings die Kompetenz, punktuell Vorschriften über Beschaffungen zu erlassen, welche dem kantonalen Recht unterliegen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Binnenmarktes (Art. 95 BV), der Wettbewerbspolitik (Art. 96 BV) oder des Arbeitsschutzes (Art. 110 Abs. 1 Bst. a, b und d BV). Zu beachten ist insbesondere, dass die Binnenmarktkompetenz des Bundes nach Erlass des BoeB ausgeweitet wurde und der Bund für einen „einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum“ zu sorgen hat (Art. 95 Abs. 2 BV).65 Gestützt darauf kann der Bund die Bereiche Transparenz und Gleichbehandlung umfassend regeln. Die Förderung des Wettbewerbs ist aus kompetenzrechtlicher Sicht ein Grenzfall. Im Bereich „wirtschaftlicher Einsatz öffentlicher Gelder“ darf der Bund Rahmenbestimmungen erlassen, um die Transparenz und die Gleichbehandlung sicherzustellen.66 Die gesamtschweizerische Kompetenzlage des Bundes im öffentlichen Beschaffungswesen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

65Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O., S. 6 ff.

66Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O., S. 18 ff.