Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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9.2.5 Prüfpunkt 5: Zweckmässigkeit im Vollzug

Der Vollzug des Beschaffungswesens wird sich zufolge der Revision einfacher ausgestalten und durch mehr Klarheit auszeichnen. Den Beschaffungsstellen werden flexible Instrumente zur Verfügung gestellt, mit denen sie die jeweiligen Beschaffungen zweckmässig und an den jeweiligen Beschaffungsgegenstand angepasst durchführen können.

10 Legislaturplanung

Die Vorlage wurde in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007–2011 (BBl 2008 783) als Richtliniengeschäft angekündigt.

11 Rechtliche Aspekte

11.1 Übergeordnetes Staatsvertragsrecht

Die Vorgaben des übergeordneten Staatsvertragsrechts begrenzen den Regelungsspielraum bei der Umsetzung der vier wichtigsten Revisionsziele (Modernisieren, Klären, Flexibilisieren, Harmonisieren). Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ratifizierte die Schweiz unter anderem das WTO-Übereinkommen und das Bilaterale Abkommen Schweiz-EG.64 Das WTO-Übereinkommen befindet sich gegenwärtig in Revision bzw. in Neuverhandlung, der Abschluss der Verhandlungen wird im Jahr 2008 erwartet. Ca. 12 bis 18 Monate später würde es – unter Vorbehalt der Ratifizierung – in Kraft gesetzt werden. Die vorliegende Gesetzesrevision setzt die dort enthaltenen bzw. zu erwartenden Bestimmungen - soweit bekannt - bereits um.

Das geltende WTO-Übereinkommen – welches für den Bund und die Kantone gilt – hält die Grundsätze der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens fest: Förderung des Wettbewerbs, Transparenz, Nichtdiskriminierung und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Weiter enthält das Übereinkommen Bestimmungen zum Beschaffungsverfahren (Vergabeverfahren, Qualifikation der Anbieterinnen, Ausschreibung, Fristen für Angebote, Verhandlungen, Zuschlag, Beschwerdeverfahren, Streitbeilegung usw.) und zu den Schwellenwerten. Das überarbeitete WTO-Übereinkommen basiert auf dem bisherigen Übereinkommen. Als Neuerungen werden insbesondere die Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches sowie die Einführung von Rahmenbestimmungen für das E-Procurement vorgeschlagen.

Das Bilaterale Abkommen Schweiz-EG erweitert den Anwendungsbereich des GPA innerhalb der Schweiz auf Bezirks- und Gemeindeebene. Ausserdem werden die Beschaffungen in den Sektoren Schienenverkehr, Telekommunikation, Gas- und Wasserversorgung sowie die Beschaffungen durch private Unternehmen in den Sektoren der Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung dem Übereinkommen unterstellt.

64Vgl. Ziffer 1.1. und 5.1.