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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Vorentwurf vom 30. Mai 2008

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

vom (Datum)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 sowie die Artikel 65, 96, 170 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

in Ausführung des Übereinkommens vom 15. April 19942 über das

öffentliche Beschaffungswesen,

des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen

Beschaffungswesens,

des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA),

sowie weiterer internationaler Übereinkommen, welche Marktzugangsverpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthalten,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … (Datum)5,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Zweck

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz:

a. regelt das Verfahren der öffentlichen Beschaffung durch den Bund;

b. vereinheitlicht in Teilen das Recht des Bundes und der Kantone im öffentlichen Beschaffungswesen.

Art. 2 Zweck

Mit diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass:

a. öffentliche Beschaffungen transparent durchgeführt werden;

b. die anbietenden Personen und Organisationen (Anbieterinnen) bei öffentlichen Beschaffungen rechtsgleich behandelt werden;

c. der Wettbewerb bei öffentlichen Beschaffungen, insbesondere auch im Binnenmarkt, spielt;

d. öffentliche Beschaffungsstellen ihre Mittel wirtschaftlich einsetzen.

1 SR 101

2 SR 0.632.231.422

3 SR 0.172.052.68

4 SR 0.632.31

5 BBl …