Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 8 Seiten
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Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
Zusammenfassung
Alle Vernehmlassungsteilnehmer stimmen darin überein, dass der Feuerwehrsold im DBG und StHG von den Einkommenssteuern befreit werden soll. Die vom Bundesrat favorisierte Lösung, den Feuerwehrsold begrifflich positiv (was ist steuerfreier Feuerwehrsold?) und negativ (was ist nicht steuerfreier Feuerwehrsold?) zu umschreiben, wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer im Grundsatz klar unterstützt. Nur einzelne Vernehmlassungsteilnehmer lehnen diesen Lösungsvorschlag ganz oder teilweise ab. Deutlich abgelehnt werden die beiden weiteren in der Vernehmlassung dargestellten Lösungsmöglichkeiten ("offene Umschreibung" und "Fixbetrag").
In zwei Punkten äussern sich die Vernehmlassungsteilnehmer abweichend gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates. Im ersten Punkt geht es dabei um die Abgrenzung zwischen dem steuerfreien Feuerwehrsold und den steuerbaren übrigen Entschädigungen. Diesbezüglich stellen insbesondere die direkt betroffenen Feuerwehrleute eine Maximalforderung. Sie verlangen, dass nicht nur der Feuerwehrsold, sondern auch alle übrigen Entschädigungen ganz oder zumindest teilweise von den Einkommenssteuern befreit werden. Diesen Standpunkt vertreten auch die SVP sowie die FDP/Die Liberalen (mit einer kleinen Einschränkung). Eine grössere Anzahl Vernehmlassungsteilnehmer (insbesondere die Kantone) geht weniger weit. Diese Vernehmlassungsteilnehmer fordern aber, dass auch Soldzahlungen für Pikettdienste, Kursbesuche und Inspektionen steuerfrei sein sollen.
Dieser offenen Sichtweise stehen als Gegenpol diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer gegenüber, welche fordern, dass der von den Einkommenssteuern zu befreiende Feuerwehrsold restriktiv definiert werden muss. Es sei zu vermeiden, dass durch die Ausdehnung des Begriffes Feuerwehrsold steuerbare Entschädigungen mit Lohncharakter künftig steuerfrei werden. Diese Sicht wird insbesondere von der Konferenz der Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren vertreten.
Als Konsequenz dieses restriktiven Lösungsansatzes fordern mehr als die Hälfte der Kantone, dass die begriffliche Umschreibung zur Verhinderung von Missbräuchen mit einem steuerfreien Maximalbetrag ergänzt wird. Es wird vorgeschlagen, im DBG eine betragsmässige Obergrenze zu fixieren. Die Vorschläge über die Höhe dieser Obergrenze bewegen sich in einem Rahmen von 2'000 bis 5'000 Franken. Die Kantone sollen ebenfalls diese Obergrenze einführen müssen. Die Höhe soll das kantonale Recht bestimmen können.
Auch die Feuerwehrorganisationen (Feuerwehrkoordination Schweiz FKS und Schweizerischer Feuerwehrverband SFV) regen die Einführung einer Obergrenze im DBG und StHG an. Ihr Vorschlag beinhaltet jedoch einen generell steuerfreien Sold und die Obergrenze bezieht sich nur auf die übrigen Entschädigungen (Funktionspauschalen, Kaderentschädigungen, Soldzulagen für Beförderungsdienste und Entschädigungen für administrative Arbeiten). Dieser Sichtweise schliessen sich auch einzelne weitere Vernehmlassungsteilnehmer an.
Die FKS, der SFV und verschiedene Kantone weisen darauf hin, dass die Mehrzahl der Kantone (die FKS spricht von 18 Kantonen) den Feuerwehrsold schon heute nicht mehr besteuern. Insbesondere die Feuerwehrorganisationen machen geltend, dass die in der Vernehmlassungsvorlage für die direkten Bundessteuern errechneten Mindereinnahmen (15-40 Mio. Franken) wesentlich tiefer ausfallen werden.