Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 8 Seiten
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Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
doch gezeigt, dass nicht alle Vernehmlassungsteilnehmer diese Sichtweise teilen und eine vollständige Steuerbefreiung dieser Entschädigungen verlangen. Zu ihnen geören: FVSL, 41 Privatpersonen, SFV, Polizei und Wehrabteilung Horgen, KFV ZH, VSBF, VFFW, SVP, FDP. Einige Vernehmlassungsteilnehmer fordern zumindest eine teilweise Steuerbefreiung. Zu ihnen gehören: FKS, FKS RK, GL, Feuerwehr Thun, Gemeinderat Meilen, GE.
7 Weitere Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
7.1 Allgemeine Dienstpflicht und Erwerbsersatz
Die EVP gibt zu bedenken, dass mit der Umsetzung der Motion Banga das Hauptproblem nicht gelöst werde. Die EVP regt daher an, dass grundsätzlich zu prüfen wäre, ob nicht eine allgemeine Dienstpflicht eingeführt werden sollte. Alle Dienstpflichtigen seien in Bezug auf den Sold steuerlich gleich zu behandeln und die Feuerwehrleute hätten auch Anspruch auf Erwerbsersatz gemäss Erwerbsersatzordnung.
7.2 Einfachheit der Neuregelung; Auslagenersatz
Das Centre Patronal (CP) sieht Mängel in der positiven und negativen Begriffsumschreibung gemäss Vernehmlassungsvorlage. Das CP möchte eine Formulierung, die sich an der Regel orientiert, dass der Feuerwehrsold nicht mehr als ein Ersatz der Auslagen darstellt und daher von geringer Bedeutung ist.
7.3 Seerettung
Die Polizei- und Wehrabteilung Horgen sowie die Gemeinde Meilen fordern, dass in der Neuregelung auch die Milizseerettungsdienste explizit erwähnt werden. Diese hätten den gleichen Auftrag wie die Milizfeuerwehrleute und seien ebenfalls Teil des Bevölkerungsschutzes. Es könne nicht sein, dass die Seeretter (auf dem Papier) als Kompanie der Feuerwehr zugeteilt würden.
8 Zusammenfassung aller Stellungnahmen, die eine Obergrenze fordern
Mehr als die Hälfte der Kantone sowie die Konferenz der Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren fordern, dass im DBG und im StHG die Soldzahlungen (Sold und weitere Entschädigungen) mit einem maximalen Steuerfreibetrag begrenzt werden. Im DBG solle der Betrag festgelegt werden. Die Vorschläge für den Steuerfreibetrag im DBG bewegen sich in einem Rahmen von 2'000 bis 5'000 Franken. Im StHG solle das kantonale Recht bestimmen, wie hoch der Steuerfreibetrag sei.
Drei Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die Fixierung eines Maximalbetrages ab. Ein Kanton schlägt vor, den Steuerfreibetrag auf 30 Franken pro Stunde zu limitieren.
Insbesondere von Seiten der Feuerwehrorganisationen wird gefordert, dass sich der Maximalbetrag nur auf die Entschädigungen bezieht, die zusätzlich zum steuerfreien Sold entrichtet werden. Der Freibetrag für diese steuerbaren Einkünfte solle im DBG 5'000 Franken pro Jahr betragen. Gemäss StHG soll das kantonale Recht die Höhe dieses Steuerfreibetrages bestimmen.