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Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 4 Seiten
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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Vorentwurf Vernehmlassung
Änderung vom ....
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....1
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19862 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert:
Art. 3a Angebote für Registereinträge (neu)
Unlauter handelt insbesondere, wer:
a. für Eintragungen in Verzeichnisse, wie Branchen-, Telefon-, Marken- oder ähnliche Register, mit Korrekturangeboten, Offertformularen oder Ähnlichem wirbt oder solche Eintragungen unmittelbar anbietet, ohne in grossen Buchstaben, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache hinzuweisen auf:
1. die Entgeltlichkeit des Angebots,
2. die Laufzeit des Vertrages,
3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
4. die Verbreitung und Form der Publikation;
b. für Eintragungen nach Buchstabe a Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.
Art. 3b Schneeballsysteme (neu)
1 Unlauter handelt insbesondere, wer die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für die Gegenpartei im Wesentlichen dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen anzuwerben (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip).
1 BBl 2008 .....