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Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 4 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 16

Aufgehoben

Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe

1 Für Waren und Dienstleistungen, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben.

2 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern. Er kann dabei insbesondere aus technischen oder aus Sicherheitsgründen Ausnahmen von der Pflicht zur Preisbekanntgabe vorsehen.

3 Vorbehalten bleiben Spezialregelungen zur Preisbekanntgabe in anderen Erlassen des Bundes, insbesondere für messbare Güter und Leistungen die Bestimmungen von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19774 über das Messwesen.

Gliederungstitel vor Art. 21

3a. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden

Art. 21 (neu) Zusammenarbeit

1Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:

a. dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und

b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

2Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.

Art. 22 (neu) Datenbekanntgabe

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können ausländischen Behörden und internationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und Handlungen bekannt geben, namentlich über:

a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind;

b. Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlauteres Geschäftsgebaren dokumentieren;

c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;

d. gesperrte Postfächer.

2 Sie können die Daten bekannt geben, wenn die Datenempfänger zusichern, dass sie: