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Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 4 Seiten

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2 Ein System nach einem solchen Prinzip wird vermutet, wenn sich die Zahl der Teilnehmer schnell und unkontrollierbar erhöhen kann und zusätzlich mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

a. Die Teilnehmer erhalten für die Anwerbung von neuen Teilnehmern einen vermögensrechtlichen Vorteil.

b. Die Teilnehmer müssen eine Eintrittsinvestition leisten.

c. Die Teilnehmer erhalten Provisionen auf den Umsätzen ihrer untergeordneten Teilnehmer.

d. die Teilnehmer haben kein Recht, die nicht verkauften Produkte gegen Erstattung des Erwerbspreises zurück zu geben.

e. Die Struktur des Systems oder die Berechnung der Provisionen ist unklar.

f. Der Eigenverbrauch der Teilnehmer wird für die Provisionsberechnung herangezogen.

Art. 8

Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die :

a. in gegen Treu und Glauben verstossender Weise von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen, oder

b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 - 5 (neu)

2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen:

c. Aufgehoben

3 Nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

a. das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder

b. die Interessen einer Mehrzahl von Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.

4 Soweit der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nennung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren.

5 Bei Klagen des Bundes ist dieses Gesetz im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das internationale Privatrecht zwingend anzuwenden.