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Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 4 Seiten
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a. Gegenrecht halten;
b. die Daten nur zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens bearbeiten.
3Handelt es sich beim Datenempfänger um eine internationale Organisation oder ein internationales Gremium, so können die Daten bekannt gegeben werden, auch wenn nicht Gegenrecht gewährt wird
Art. 23 Abs. 1 und 3 (neu)
1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 3a, 3b, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3 Der Bund hat die vollen Parteirechte und kann Rechtsmittel einlegen.
Art. 27 Abs. 2
2Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mit.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.