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Vernehmlassung 2007/13: Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten

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Entwurf 17.04.2007

Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes

(Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Polizeikosten)

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 17 Absätze 4 bis 7 und Artikel 257 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1Die Schweizerische Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei stützen sich bei der Ausübung ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit auf eigene Ressourcen, soweit diese verfügbar und zweckdienlich sind.

2Der Bund gilt den Kantonen die Kosten ab, die bei ihrer Tätigkeit als Gerichtspolizei des Bundes anfallen, sofern es sich dabei um ausserordentliche Kosten handelt.

Art. 2 Ausserordentliche Kosten

1Ausserordentliche Kosten sind Aufwendungen für Ermittlungen nach Artikel 101 BStP, deren Umfang, Dauer oder Art weit über die punktuellen Leistungen hinausgehen, die die Kantone im Rahmen der allgemeinen gerichtspolizeilichen Tätigkeit zugunsten der Schweizerischen Bundesanwaltschaft erbringen.

2Ausgaben für Leistungen kantonaler oder interkantonaler Organe, die vom Bund unterstützt werden, gelten nicht als ausserordentliche Kosten.

Art. 3 Leistungskatalog

1Der Einsatz folgender Einheiten und Spezialisten wird ab dem zweiten Einsatztag abgegolten:

a. Spezialeinheiten, insbesondere Antiterror-, Interventions-, Schutz- und Begleitschutzeinheiten;

SR ..........

1 SR 312.0

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