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Vernehmlassung 2007/13: Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten

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3Die Kantonsbehörde unterrichtet die Schweizerische Bundesanwaltschaft über den Abgeltungs- oder Einziehungsbetrag, den der Kanton für die Erfüllung gerichtspolizeilicher Aufgaben im Rahmen eines Strafverfahrens nach dessen Abschluss empfangen hat oder empfangen könnte; sie übermittelt ihr eine Kopie des rechtskräftigen Urteils, das die Höhe dieser Beträge festsetzt, und gegebenenfalls eine Kopie der Belege, wonach die Einforderung dieser Beträge unmöglich ist.

Art. 6 Antragsprüfung und Entscheid

1Der federführende Staatsanwalt prüft den Antrag auf seine Stichhaltigkeit. Er leitet die Rechnungen zur Sachprüfung an die Bundeskriminalpolizei weiter.

2Er kann von der Kantonsbehörde zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.

3Zieht er die vollständige oder teilweise Ablehnung des Abgeltungsantrags in Betracht, so hört die Kantonsbehörde an, bevor er seinen Entscheid fällt.

4Er bestimmt die Höhe der Abgeltung und teilt sie der Kantonsbehörde mit.

Art. 7 Übergangsregelung

Rechnungen für Leistungen nach Artikel 3, die von den Kantonen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2007 erbracht wurden, sind der Schweizerischen Bundesanwaltschaft spätestens per 31. März 2008 zu übermitteln.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsisdentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz