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Vernehmlassung 2007/13: Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten

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b. Polizeispezialisten wie Scharfschützen, Hundeführer, Taucher, Sprengstoffexperten, Einsatzleiter für Helikopterflüge, Führer von Spezialgeräten, Minenräumer, Psychologen und Verhandlungsgruppen.

2Observierungseinsätze und Einsätze anderer Polizeieinheiten werden jeweils ab dem achten Einsatztag abgegolten.

3Der Beizug von Kriminaltechnikern wird stets abgegolten, wenn es um Spurenerhebung und -sicherung sowie die Erstellung wissenschaftlicher Berichte und Gutachten geht. Der Beizug des Erkennungsdienstes wird nicht abgegolten; die DNS-Entnahme und -Analyse wird allerdings gemäss Artikel 20 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes2 abgegolten.

4Ebenfalls abgegolten werden folgende Leistungen:

a. Benutzung von Spezialgeräten (Helikopter, Baumaschinen, Minenräumgeräte usw.);

b. besondere Gefangenentransporte.

Art. 4 Abgeltungssätze

1Es gelten folgende Abgeltungssätze:

a. pauschal 50 Franken pro Stunde und Person, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung (Einsatz- bzw. Ruhezeiten) für Observierungs-, Spezial- und andere Polizeieinheiten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2);

b. pauschal 100 Franken pro Stunde für Polizeispezialisten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b);

c. nach kantonalem Tarif für Kriminaltechniker (Art. 3 Abs. 3);

d. nach kantonalem Tarif und, in Ermangelung dessen, zum Kostenpreis für die Benutzung von Spezialgeräten (Art. 3 Abs. 4 Bst. a);

e. nach kantonalem oder vereinbartem Tarif für besondere Gefangenentransporte (Art. 3 Abs. 4 Bst. b).

2Jede angebrochene Stunde gilt als volle Stunde.

3Die zur Einsatzvorbereitung aufgewandte Zeit wird nicht abgegolten.

Art. 5 Abgeltungsantrag

1Die Kantonsbehörde richtet ihren Abgeltungsantrag an die Schweizerische Bundesanwaltschaft.

2Die Kantonsbehörde erstellt ein Verzeichnis der Leistungen nach Artikel 3 unter Angabe der Einsatzdauer sowie der Anzahl der beigezogenen Personen und ihrer Funktion; dem Verzeichnis sind Belege der Einsatzkosten für Spezialisten und Spezialgeräte beizulegen (Benutzungs-, Mietgebühren usw.).

2 SR 363