Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/13: Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 4. Mai 2007

Erläuterungen zur Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes

1. Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) gestattet es dem Bundesanwalt, bei Ermittlungen der gerichtlichen Polizei des Bundes kantonale Polizeiorgane beizuziehen (Art. 17 BStP). Bei der Umsetzung der Effizienzvorlage ab dem 1. Januar 2002 zeigte sich, dass die Organe der kantonalen Polizei in höherem Masse beansprucht wurden, als dies früher der Fall war.

Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege sah in zwei Fällen Abgeltungen vor: Stellten die Bundesbehörden die Ermittlungen ein, so trug die Bundeskasse die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 BStP); übertrug die Bundesanwaltschaft ein Verfahren an die kantonalen Behörden, so wurden den Kantonen die ausserordentlichen Ermittlungs- oder Untersuchungskosten abgegolten (Art. 257 BStP). Für den Beizug kantonaler Organe zu den ordentlichen Verfahren des Bundes wurden keine Abgeltungen geleistet.

Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege wurde geändert, um den Kantonen die ausserordentlichen Kosten beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes abgelten zu können, und zwar unabhängig vom materiellen Ausgang und von der Dauer des Verfahrens2.

Die neuen Artikel 17 Absatz 4 und 257 BStP schaffen eine generelle gesetzliche Grundlage für die Abgeltung, und Artikel 17 Absatz 6 BStP beauftragt den Bundesrat, die Art der ausserordentlichen Kosten und die Ansätze der Abgeltung in einer Verordnung festzulegen.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Die Bestimmung weist zunächst darauf hin, dass sich Bundesanwaltschaft (BA) und Bundeskriminalpolizei (BKP) primär mit eigenen Ressourcen behelfen müssen und dass die Kantone in der Regel unentgeltliche Rechthilfe leisten3. Anschliessend wird festgehalten, dass lediglich ausserordentliche Kosten abgegolten werden.

1 SR 312.0.

2 Vgl. BBl 2006 4245 und 2007 2297; die Referendumsfrist läuft am 12. Juli 2007 ab.

3 Vgl. Art. 358 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) und Art. 27bis BStP.