Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/13: Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten
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Ein Gefangenentransport gilt als «besonders» im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b, wenn aufgrund seiner Gefährlichkeit oder des Zustands der transportierten Person spezielle Vorkehrungen (z. B. Begleitschutz) erforderlich sind. Die Verordnung gilt nicht für gewöhnliche Transporte von einer Strafvollzugsanstalt in eine andere oder von einer Strafvollzuganstalt zu einem Einvernahmezentrum der BKP. Solche Transporte gehören zur unentgeltlichen Rechtshilfe (Art. 358 Abs. 1 StGB); zudem sind sie in der Regel durch die Verwaltungsvereinbarung vom 27. April 2005 zwischen dem EJPD und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) über die interkantonalen Häftlingstransporte (Jail Transport System; JTS) gedeckt. Da der Bund einen jährlichen Pauschalbeitrag von 34 % an die Betriebskosten des Systems leistet, erfolgt bereits eine Abgeltung zu Gunsten der Kantone (vgl. Art. 2 Abs. 2)6.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Bund den Kantonen seinerseits kostenlose Dienste im Bereich der Strafjustiz anbietet, indem er ihnen beispielsweise unentgeltlichen Zugang zu den Datenbanken des Bundesamts für Polizei gewährt.
Artikel 4
Wie bereits die Verordnung vom 1. Dezember 19997 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit sieht auch Artikel 4 Pauschalen für den Einsatz von Spezialisten und Polizeieinheiten vor, allerdings mit Stundenanstelle von Tagessätzen. Einmal abgesehen von den Obvservierungseinheiten, die gelegentlich über mehrere Tage hinweg rund um die Uhr im Einsatz sind, arbeiten nämlich die kantonalen Polizeibeamten in der Regel nur stundenweise für den Bundesanwalt. Mit dem gewählten Modell lässt sich die abzugeltende Arbeitszeit genauestens bestimmen.
Die Benutzung von Spezialgeräten wird nach dem jeweiligen kantonalen Tarif abgegolten. Ist kein kantonaler oder vereinbarter Tarif vorhanden8, erfolgt die Abgeltung zum Kostenpreis (z. B. Mietgebühren für eine Maschine).
Die Aufwendungen für Mahlzeiten, Reisen, Materialbenutzung und -reparaturen sind durch die entrichtete Pauschale gedeckt, denn es handelt sich um ordentliche Kosten zulasten der Kantone.
Die zur Vorbereitung aufgewandte Zeit ist Teil der Rechtshilfe, die die Kantone dem Bund unentgeltlich leisten müssen, und wird entsprechend nicht abgegolten.
6 Die Jahrespauschale beträgt 2,27 Millionen Franken.
7 SR 120.6, Art. 4a Abs. 1: Tagespauschale von 600 Franken pro eingesetzte Person; Spesen werden separat entschädigt.
8 Der Bundesanwalt könnte beispielsweise mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Kosten besonderer Gefangenentransporte abschliessen, sofern der Bundesrat ihm diese Befugnis einräumt (vgl. Art. 17 Abs. 7 BStP).