Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/13: Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten

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Artikel 5 und 6

Die Artikel 5 und 6 beschreiben das Verfahren ab Einreichen des Abgeltungsantrags bis Ergehen des Kostenentscheids. Wurden einem Kanton die Kosten, auf die sich der Abgeltungsantrag bezieht, bereits ganz oder teilweise vergütet, oder hat er noch die Möglichkeit, diese Aufwendungen insbesondere mittels Einziehungen zu decken, so muss er die Bundesanwaltschaft davon in Kenntnis setzen, damit dieselben Leistungen nicht mehrfach abgegolten werden.

Der BKP obliegt die Sachprüfung der Rechnungen, die dem federführenden Staatsanwalt vorgelegt werden; die kantonspolizeilichen Einsätze im Bundesauftrag finden in der Regel im Beisein der BKP statt, weshalb diese ohne weiteres in der Lage ist, die geforderten Beträge auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen zu prüfen.

Artikel 7 und 8

Der Abgeltungsanspruch entfaltet seine Wirkung rückwirkend auf den 1. Januar 2002; aus diesem Grund ist das Datum festzulegen, innert dessen die Kantone ihre vor Inkrafttreten des Gesetzes errichteten Forderungen geltend machen müssen.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Christoph Blocher

Bundesrat