Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/131: Änderung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 5 Seiten
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stabe a, weil die Verordnung vom 1. Oktober 1973 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte durch die Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen13 ersetzt wurde.
Art. 16b (neu) Zahlungspflichtige
Diese Bestimmung stimmt mit Artikel 21b URV überein. Sie wurde jedoch neu in drei Absätze unterteilt.
Art. 16c (neu) Fälligkeit und Zahlungsfrist
Auch diese Bestimmung wurde nicht verändert, sondern nur verschoben. Sie stimmt wörtlich mit Artikel 21c URV überein. Sie weicht von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 ab, der vorsieht, dass bei Verfügungen die Gebühr mit deren Rechtskraft fällig wird14. Im Fall der Schiedskommission müssen die Verwertungsgesellschaften aber die Gebühren für das Tarifgenehmigungsverfahren unabhängig von seinem Ausgang zahlen. Die von der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 abweichende Regelung, wonach die Gebühren mit der Zustellung fällig werden, ist somit gerechtfertigt.
3 Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum wird ein Schutz von technischen Massnahmen ins Urheberrechtsgesetz eingeführt (Artikel 39a URG). Daneben sieht Artikel 39b URG vor, dass eine Fachstelle die Auswirkungen der technischen Massnahmen auf die Schutzausnahmen beobachten und dem Bundesrat darüber Bericht erstatten soll. Ausserdem hat sie die Aufgabe, als Verbindungsstelle zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen partnerschaftliche Lösungen zu fördern.
Gemäss Artikel 39b sind die Aufgaben und die Organisation dieser Fachstelle auf dem Verordnungsweg – also in der Urheberrechtsverordnung - zu konkretisieren. Der Verordnungsentwurf sieht dafür ein neues Kapitel 1a vor, das drei Bestimmungen (Artikel 16d – 16f E-URG) enthält.
Art. 16d (neu) Zuständigkeiten
Nach der Botschaft können die Aufgaben der Beobachtungsstelle für technische Massnahmen dem Institut für Geistiges Eigentum oder der Schiedskommission zugewiesen werden15. Wenn man die Fachstelle bei der Schiedskommission einrichtet, stellt sich die Frage, in welcher Zusammensetzung sie die Aufgaben der Fachstelle wahrzunehmen hat. Die Bildung einer Spruchkammer im Sinne von Artikel 57 URG fällt dabei aus zwei Gründen ausser Betracht. Sowohl die auf die Tarifaufsicht beschränkte Zuständigkeit als auch die für Aufgaben der Fachstelle ungeeignete Zusammensetzung dieses Gremiums sprechen dagegen. Es wäre aber denkbar, diese zusätzlichen Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schiedskommission zuzuweisen. In diesem Fall wäre allerdings auch klarzustellen, dass das Präsidium bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Sekretariat unterstützt wird.
Für diese Regelung spricht vor allem der Umstand, dass die Vermittlungstätigkeit der Fachstelle gemäss Artikel 39b Absatz 1 Buchstabe b URG eine Art Mediation darstellt, für die eine ge-
13 SR 172.311
14 15 BBl 2006, 3426, 3427