Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/131: Änderung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 5 Seiten
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den Bundesrat festhalten und ihm allenfalls beantragen, ihr für eine wirkungsvollere Missbrauchsbekämpfung Weisungskompetenzen einzuräumen, wie das Artikel 39b Absatz 2 URG vorsieht, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Daraus geht hervor, dass sich die in Absatz 3 geregelte Berichterstattung nicht bloss auf die Beobachtungstätigkeit als solche bezieht, sondern insbesondere auch auf die Frage, ob die Vermittlungstätigkeit als ein Katalysator für Selbsthilfemassnahmen ausreicht, um allfällige Missbräuche zu bekämpfen. Die Frage, in welchen Zeitabständen die Fachstelle dem Bundesrat Bericht zu erstatten hat, wurde bewusst offen gelassen. Es ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass sich eine jährliche Berichterstattung für die Beurteilung der Tätigkeiten der Fachstelle als zu kurzatmig erweist. In Absatz 3 wird festgehalten dass die Fachstelle auch die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informiert – zum Beispiel über eine eigene Webseite. Zudem wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fachstelle keine Weisungs- oder Entscheidungskompetenzen hat.
Art. 16f (neu) Meldungen
Obwohl die Fachstelle gehalten ist, die Anwendung der technischen Massnahmen von sich aus zu beobachten, erscheint es sinnvoll, den von technischen Massnahmen betroffenen Personen ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, ihr vermutete Missbräuche zu melden. Die Fachstelle ist in diesem Fall gemäss Absatz 2 gehalten, den gemeldeten Sachverhalt zu prüfen und den Urheber der Meldung über das Ergebnis ihrer Abklärungen zu orientieren (Absatz 3).