Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/131: Änderung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 5 Seiten
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richtliche Instanz wie die Schiedskommission an sich die besseren Voraussetzungen mitbringt als eine Verwaltungsbehörde wie das Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum. Auf der anderen Seite besteht aber die Gefahr, dass die Tätigkeit der Fachstelle die Unabhängigkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Präsidiums und des Sekretariats der Schiedskommission in Frage stellt. In ihrem angestammten Tätigkeitsbereich der Tarifaufsicht hat die Schiedskommission den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 BV sowie Artikel 6 EMRK zu genügen (sic! 10/2007, BGE 133 II 263). Ordnet man ihr zusätzlich die Aufgaben der Fachstelle zu, könnte die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten in dem einen oder anderen Fall den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Da dieser Anschein mit dem Präsidium und dem Sekretariat ganz zentrale Organe der Schiedskommission betreffen würde, wäre es auch schwierig, dieses Problem im Einzelfall durch organisatorische Massnahmen (Ausstand) zu regeln.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht angebracht, die Aufgaben der Fachstelle der Schiedskommission zuzuweisen. Das würde nämlich dazu führen, dass die Organe der Schiedskommission in Bezug auf die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Kernaufgabe der Tarifaufsicht geschwächt werden. Deshalb sieht Artikel 16d Absatz 1 E-URV vor, dass die Beobachtungsstelle beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingerichtet wird. Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)16 sieht übrigens ausdrücklich vor, dass der Bundesrat dem Institut für Geistiges Eigentum neue Aufgaben zuweisen kann.
Gemäss Absatz 2 soll die Fachstelle für ihre Tätigkeit keine Gebühren erheben und zwar auch dann nicht, wenn sie zwischen den Nutzer- und Konsumentenorganisationen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen vermittelt, um gemäss Artikel 16e E-URV eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Da die Fachstelle in diesem Zusammenhang keine Entscheidungskompetenz hat (siehe Artikel 16e Absatz 3 E-URG) – also nicht verfügt – und ihr gegenüber auch kein Anspruch auf Erbringung einer Dienstleistung besteht, fällt ihre Tätigkeit weder unter Artikel 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200417 noch unter Artikel 13 und 14 IGEG, wonach das Institut für Geistiges Eigentum Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten erhebt und Entgelte für Dienstleistungen festsetzt.
Art. 16e (neu) Wahrnehmung der Aufgaben
Diese Bestimmung hält fest, wie die Fachstelle ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben (Artikel 39b Absatz 1 Buchstabe a und b URG) wahrzunehmen hat. Sie fungiert in erster Linie als ein Fachorgan, das die Anwendung von technischen Massnahmen permanent beobachtet und ihre Auswirkungen auf die im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Schutzausnahmen beurteilt. Ergeben sich aus ihren eigenen Beobachtungen oder gestützt auf Meldungen von betroffenen Personen Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung technischer Massnahmen, so hat sie gemäss Absatz 1 abzuklären, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.
Nach dem Wortlaut von Artikel 39b URG und der Botschaft des Bundesrates ist die Anwendung einer technischen Massnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn sie die Ausübung einer Schranke des Urheberrechts so behindert, dass dadurch das öffentliche Interesse beeinträchtigt wird18. Die Fachstelle soll aber aufgrund ihrer Beobachtungen ihre eigene Praxis festlegen.
Kommt die Fachstelle bei ihren Abklärungen zum Ergebnis, dass eine technische Massnahme missbräuchlich angewendet wird, hat sie nach Absatz 2 vorzugehen. Sie muss in diesem Fall versuchen, durch Vermittlung zwischen den Betroffenen eine Lösung herbeizuführen. Falls ihr dies nicht gelingt, wird sie dies gestützt auf Absatz 3 in ihrer periodischen Berichterstattung an
16 SR 172.010.31
17 18 BBl 2006, 3426