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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

(14) Der durch die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG Fälle ausgedehnt werden, die nicht durch eine Einzelreeingeführte Anerkennungsmechanismus ändert sich gelung abgedeckt werden, entweder weil der Beruf unter nicht. Folglich sollte der Inhaber eines Zeugnisses, das keine der Regelungen fällt oder weil der Beruf zwar den erfolgreichen Abschluss einer postsekundären Aus- unter eine bestimmte Regelung fällt, der Antragsteller bildung von mindestens einem Jahr bescheinigt, Zugang aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die zu einem reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regeerhalten, in dem dieser Zugang von der Vorlage eines lung jedoch nicht erfüllt.

Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hoch-

schul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren (18) Es ist geboten, die Vorschriften zu vereinfachen, die in abhängt, unabhängig von dem Niveau, zu dem der im den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Berufe Aufnahmemitgliedstaat verlangte Ausbildungsabschluss reglementiert sind, die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten gehört. Umgekehrt sollte der Zugang zu einem regle- in Industrie, Handel und Handwerk ermöglichen, sofern mentierten Beruf, soweit er vom erfolgreichen Abschluss die entsprechenden Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mehr während eines angemessenen, nicht zu weit zurücklieals vier Jahren abhängt, nur den Inhabern eines Zeugnis- genden Zeitraums ausgeübt worden sind; gleichzeitig gilt ses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- es aber, an einem System der automatischen Anerken- oder Universitätsausbildung von mindestens drei Jahren nung auf der Grundlage der Berufserfahrung für diese gewährt werden. Tätigkeiten festzuhalten.

(15) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die (19) Die Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung der Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Rege- Ausbildungsnachweise der Ärzte, Krankenschwestern lung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit haben, eine Aus- wortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apothe-

gleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme ker und Architekten sollte sich auf den Grundsatz der sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspre- automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise chen und insbesondere die Berufserfahrung des Antrag- im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen

stellers berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt, dass die an die Ausbildung stützen. Ferner sollte die Aufnahme Möglichkeit, dem Migranten nach seiner Wahl einen Eig- und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes, der Kranken-

nungstest oder einen Anpassungslehrgang vorzuschrei- schwester und des Krankenpflegers, die für die allgeben, hinreichende Garantien hinsichtlich seines Qualifi- meine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des kationsniveaus bietet, so dass jede Abweichung von die- Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom

ser Wahlmöglichkeit in jedem Einzelfall durch einen Besitz eines bestimmten Ausbildungsnachweises abhänzwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt gig gemacht werden, wodurch gewährleistet wird, dass sein müsste. die betreffenden Personen eine Ausbildung absolviert

(16) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und haben, die den festgelegten Mindestanforderungen gleichzeitig ein angemessenes Qualifikationsniveau zu genügt. Dieses System sollte durch eine Reihe erworbe-

gewährleisten, sollten verschiedene Berufsverbände und ner Rechte ergänzt werden, auf die sich qualifizierte -organisationen oder die Mitgliedstaaten auf europäischer Berufsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen Ebene gemeinsame Plattformen vorschlagen können. berufen können.

Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beach-

tung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festle- (20) Um den Besonderheiten des Ausbildungssystems der gung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheits- Ärzte und Zahnärzte und dem entsprechenden gemeingebiet erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie schaftlichen Besitzstand im Bereich der gegenseitigen für den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für Anerkennung Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, die allgemeine und berufliche Bildung und unter Beach- für alle Fachrichtungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses

tung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemein- der vorliegenden Richtlinie anerkannt sind, den Grundschaftlichen Wettbewerbsrechts, sollte diese Richtlinie satz der automatischen Anerkennung der medizinischen

diesen Initiativen Rechnung tragen, während sie gleich- und zahnmedizinischen Fachrichtungen, die mindestens zeitig einen stärkeren Automatismus der Anerkennung zwei Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beizubehalten. im Rahmen der allgemeinen Regelung fördert. Die Hingegen sollte sich im Interesse der Vereinfachung des Berufsverbände, die gemeinsame Plattformen vorlegen Systems die Erweiterung der automatischen Anerken-

können, sollten auf einzelstaatlicher und europäischer nung auf neue medizinische Fachrichtungen nach dem Ebene repräsentativ sein. Eine gemeinsame Plattform Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie

besteht in einer Reihe von Kriterien, mit denen wesentli- auf diejenigen beschränken, die in mindestens zwei Fünfche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforde- teln der Mitgliedstaaten vertreten sind. Im Übrigen hinrungen in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, dert die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht einschließlich all jener Mitgliedstaaten, in denen der daran, untereinander für bestimmte medizinische und Beruf reglementiert ist, festgestellt wurden, möglichst zahnmedizinische Fachrichtungen, die sie gemeinsam

umfassend ausgeglichen werden können. Zu den Krite- haben und die nicht Gegenstand einer automatischen rien könnten beispielsweise Anforderungen wie eine Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie sind, eine auto-

Zusatzausbildung, ein Anpassungslehrgang in der Praxis matische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu unter Aufsicht, eine Eignungsprüfung, ein vorgeschriebe- vereinbaren.

nes Minimum an Berufserfahrung oder eine Kombina-

tion solcher Anforderungen gehören. (21) Die automatische Anerkennung der Ausbildungsnach-

weise des Arztes mit Grundausbildung sollte nicht die (17) Damit alle Sachverhalte berücksichtigt werden, die bisher Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, diesen Nachkeiner Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifika- weis mit beruflichen Tätigkeiten zu verbinden oder auch tionen unterliegen, sollte die allgemeine Regelung auf die nicht.