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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/23

(8) Für den Dienstleister sollten Disziplinarvorschriften des nung unter Beachtung der Mindestanforderungen an die

Aufnahmemitgliedstaats gelten, die unmittelbar und kon- Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen.

kret mit den Berufsqualifikationen verbunden sind, wie

die Definition des Berufes, der Umfang der zu einem

Beruf gehörenden oder diesem vorbehaltenen Tätigkei-

ten, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufli-

che Fehler in unmittelbarem und spezifischem Zusam- (11) Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur

menhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Ver- Anerkennung von Ausbildungsnachweisen — nachstebraucher. hend „allgemeine Regelung“ genannt — fallen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Min-(9) Die Grundsätze und Garantien für die Niederlassungsfrei- destniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen,

heit, die in den verschiedenen derzeit geltenden Aner- um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten kennungsregelungen enthalten sind, sollen aufrechterhal- Leistungen zu sichern. Nach den Artikeln 10, 39 und 43 ten werden, wobei aber die Vorschriften dieser Anerken- des Vertrags sollten sie einem Angehörigen eines Mitnungsregeln im Lichte der Erfahrungen verbessert wer- gliedstaates jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikaden sollten. Außerdem sind die einschlägigen Richtlinien tionen, die sie in der Regel durch schlichte Bezugnahme mehrfach geändert worden, und es sollte daher durch auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem ausgeeine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine stellten Diplome bestimmen, erwirbt, wenn die betref-Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorge- fende Person diese Qualifikationen bereits ganz oder teilnommen werden. Es ist daher erforderlich, folgende weise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Des-Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen halb sollte vorgesehen werden, dass jeder Aufnahme-Text zusammenzufassen: die Richtlinien 89/48/EWG (1) mitgliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in und 92/51/EWG (2) des Rates sowie die Richtlinie einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigen und dabei beurteilen muss, ob sie den über die allgemeine Regelung zur Anerkennung berufli- von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Dieses cher Befähigungsnachweise (3) sowie die Richtlinien allgemeine System zur Anerkennung steht jedoch dem 77/452/EWG (4), 77/453/EWG (5), 78/686/EWG (6), nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat jeder Person, die 78/687/EWG (7), 78/1026/EWG (8), 78/1027/EWG (9), einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische 80/154/EWG (10), 80/155/EWG (11), 85/384/EWG (12), Erfordernisse vorschreibt, die durch die Anwendung der 85/432/EWG (13), 85/433/EWG (14) und 93/16/EWG (15) durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Berufsredes Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und geln begründet sind. Diese betreffen insbesondere die des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant- Regeln hinsichtlich der Organisation des Berufs, die wortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Heb- beruflichen Standards, einschließlich der standesrechtliamme, des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes chen Regeln, die Vorschriften für die Kontrolle und die betreffen. Haftung. Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten (10) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen

gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europä- nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.

ischen Union von einem Staatsangehörigen eines Dritts-

taats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerken-

(1) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. Geändert durch die Richtlinie

2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L (12) Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen 206 vom 31.7.2001, S. 1). Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch (2) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Ent-

die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkenscheidung 2004/108/EG (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15). nung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerken-(3) ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.

(4) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Bei- nungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mittrittsakte von 2003. gliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen (5) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richt- aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann linie 2001/19/EG. sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in (6) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Bei-

ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu trittsakte von 2003. nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat (7) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. Zuletzt geändert durch die Bei-

trittsakte von 2003. erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie

(8) ABl. L 362 vom 23.12.1978 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richt- weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im linie 2001/19/EG. Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.

(9) ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richt-

linie 2001/19/EG.

(10) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Bei-

trittsakte von 2003.

(11) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richt-

linie 2001/19/EG. (13) Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allge-

(12) ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15. Zuletzt geändert durch die Bei- meinen Regelung festzulegen, müssen die einzelstaat-

trittsakte von 2003. lichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (13) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34. Geändert durch die Richtlinie in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum

2001/19/EG. Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festge-(14) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37. Zuletzt geändert durch die Bei-

legt werden, haben keine Auswirkungen auf die einzeltrittsakte von 2003.

(15) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verord- staatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen

nung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). auf diesem Gebiet.