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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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L 255/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005
(32) Mit der Einführung von Berufsausweisen auf europä- Richtlinie wird Aufschluss über die Wirkung des Systems ischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen geben.
kann sich die Mobilität von Berufsangehörigen erhöhen,
insbesondere durch Beschleunigung des Austauschs von
Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat (37) Für den Fall, dass die Anwendung einer Bestimmung die- und dem Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise ser Richtlinie einem Mitgliedstaat erhebliche Schwierigsollen es ermöglichen, den beruflichen Werdegang von keiten bereitet, sollte ein geeignetes Verfahren für die Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in verschiede- Annahme befristeter Maßnahmen vorgesehen werden. nen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten
unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften
Informationen über die beruflichen Qualifikationen des (38) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die
Berufsangehörigen (Universität bzw. Bildungseinrichtun- Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres gen, Qualifikationen, Berufserfahrungen), seine Nieder- nationalen Sozialversicherungssystems und die Festle-
lassung und die gegen ihn verhängten berufsbezogenen gung der Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Systems aus-Sanktionen sowie Einzelangaben der zuständigen geübt werden müssen.
Behörde umfassen.
(39) Angesichts der raschen Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik ist das lebenslange Lernen in einer (33) Die Einrichtung eines Systems von Kontaktstellen, die Vielzahl von Berufen äußerst wichtig. Vor diesem Hinterdie Bürger der Mitgliedstaaten informieren und unter- grund ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Regelungen stützen sollen, wird die Transparenz der Anerkennungs- einer angemessenen Fortbildung im Einzelnen festzuleregelung gewährleisten. Die Kontaktstellen liefern den gen, die die Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand Bürgern die von ihnen angeforderten Informationen und von Wissenschaft und Technik hält.
übermitteln der Kommission alle Angaben und Anschrif-
ten, die für das Anerkennungsverfahren von Nutzen sein
können. Durch die Benennung einer einzigen Kontakt- (40) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Verstelle durch jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Netzes einfachung und Verbesserung der Vorschriften für die bleibt die Zuständigkeitsverteilung auf nationaler Ebene Anerkennung beruflicher Qualifikationen, auf Ebene der unberührt. Insbesondere steht dies dem nicht entgegen, Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden köndass auf nationaler Ebene mehrere Stellen benannt wer- nen und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu errei-
den, wobei der im Rahmen dieses Netzes benannten chen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Kontaktstelle die Aufgabe zukommt, die anderen Stellen in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätszu koordinieren und den Bürger erforderlichenfalls im prinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Einzelnen über die für ihn zuständige Stelle zu informie- Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
ren. Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.
(34) Die Verwaltung der unterschiedlichen Anerkennungssys-
(41) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Artiteme, die in den Einzelrichtlinien und in der allgemeinen kels 39 Absatz 4 und des Artikels 45 des Vertrags, insbe-Regelung festgelegt sind, hat sich als schwerfällig und sondere auf Notare.
komplex erwiesen. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung
dieser Richtlinie und ihre Aktualisierung zwecks Anpas-
sung an den wissenschaftlichen und technischen Fort-
(42) In Bezug auf das Niederlassungsrecht und die Erbringung schritt zu vereinfachen, insbesondere, wenn die Mindest-
von Dienstleistungen gilt diese Richtlinie unbeschadet anforderungen an die Ausbildungen zur automatischen
anderer spezifischer Rechtsvorschriften über die Aner-Anerkennung der Ausbildungsnachweise koordiniert
kennung von Berufsqualifikationen, wie zum Beispiel der werden. Zu diesem Zweck sollte ein gemeinsamer Aus-
bestehenden Vorschriften in den Bereichen Verkehr, Verschuss für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
sicherungsvermittler und gesetzlich zugelassene eingesetzt und gleichzeitig eine angemessene Einbindung
Abschlussprüfer. Diese Richtlinie berührt nicht die der Vertreter der Berufsorganisationen, auch auf europä-
Anwendung der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom ischer Ebene, sichergestellt werden.
22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (2) oder der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur (35) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen
Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsan-Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG
waltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in
des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modali-3
dem die Qualifikation erworben wurde ( ). Die Anerkentäten für die Ausübung der der Kommission übertrage-
1 nung der Berufsqualifikationen von Anwälten zum Zwenen Durchführungsbefugnisse ( ) erlassen werden.
cke der umgehenden Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats sollte von dieser Richtlinie abgedeckt werden.
(36) Ein regelmäßig vorgelegter Bericht der Mitgliedstaaten
(2) ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17. Zuletzt geändert durch die Beimit statistischen Daten über die Anwendung dieser
trittsakte von 2003. (3) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36. Geändert durch die Beitrittsakte (1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. von 2003.