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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/25

(22) Alle Mitgliedstaaten sollten den Beruf des Zahnarztes als (27) Die architektonische Gestaltung, die Qualität der Baueigenen Beruf anerkennen, der sich von dem des Arztes werke, ihre harmonische Einpassung in die Umgebung, oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde unter- der Respekt vor der natürlichen und der städtischen scheidet. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten dem Zahnarzt in seiner Ausbildung die erforderlichen Erbe sind von öffentlichem Interesse. Daher sollte sich Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhü- die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise tung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und auf qualitative und quantitative Kriterien stützen, die Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der gewährleisten, dass die Inhaber der anerkannten Ausbildazugehörigen Gewebe vermittelt werden. Die Tätigkeit dungsnachweise in der Lage sind, die Bedürfnisse der des Zahnarztes sollte nur von Inhabern eines zahnärztli- Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Gemeinwesen im chen Ausbildungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbeausgeübt werden. reitung und Errichtung von Bauwerken, der Erhaltung

und Zurgeltungbringung des architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen.

(23) Es erscheint nicht wünschenswert, für alle Mitgliedstaa-

ten einen einheitlichen Ausbildungsgang für Hebammen

vorzuschreiben. Es ist sogar angezeigt, den Mitgliedstaa-

ten möglichst viel Freiheit bei der Gestaltung der Ausbil- (28) Die nationalen Vorschriften für das Gebiet der Architekdung zu lassen. tur und die Aufnahme und Ausübung der Architektentä-

tigkeit sind ihrem Geltungsumfang nach sehr unterschiedlich. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel Architekt, (24) Im Interesse der Vereinfachung ist es angezeigt, die gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Berufs-Bezeichnung „Apotheker“ zu verwenden, um den titel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese Anwendungsbereich der Bestimmungen über die auto- Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, matische Anerkennung der Ausbildungsnachweise abzu- es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. grenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Diese Tätigkeiten, oder einige davon, können auch von

Vorschriften für diese Tätigkeiten. Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden, insbeson-

dere von Ingenieuren, die auf dem Gebiet des Bauwesens oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben. Im Interesse der Vereinfachung dieser Richtlinie (25) Inhaber eines Ausbildungsnachweises des Apothekers ist es angezeigt, die Bezeichnung „Architekt“ zu verwensind Arzneimittelspezialisten und sollten grundsätzlich den, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten Zugang zu einem Mindesttätig- über die automatische Anerkennung der Ausbildungskeitsfeld innerhalb dieses Fachgebiets haben. Mit der nachweise auf dem Gebiet der Architektur abzugrenzen, Definition dieses Mindesttätigkeitsfeldes sollte diese unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vor-Richtlinie weder eine Begrenzung der Betätigungsmög- schriften für diese Tätigkeiten.

lichkeiten für Apotheker in den Mitgliedstaaten, insbe-

sondere hinsichtlich der biomedizinischen Analysen,

bewirken noch zugunsten dieser Berufsangehörigen ein

Monopol begründen, da die Einräumung eines solchen

(29) Wenn die nationale oder europäische Berufsorganisation Monopols weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der bzw. der nationale oder europäische Berufsverband eines Mitgliedstaaten fällt. Diese Richtlinie hindert die Mit- reglementierten Berufs ein begründetes Ersuchen um gliedstaaten nicht daran, die Aufnahme von Tätigkeiten, eine Sonderregelung für die Anerkennung der Berufsquadie nicht in das koordinierte Mindesttätigkeitsfeld einbe- lifikationen im Hinblick auf die Koordinierung der Minzogen sind, an zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu destanforderungen an die Ausbildung vorlegt, prüft die

knüpfen. Daher sollte der Aufnahmemitgliedstaat, der Kommission die Möglichkeit, einen Vorschlag zur Ändesolche Anforderungen stellt, die Möglichkeit haben, rung dieser Richtlinie zu verabschieden.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Besitz von

Ausbildungsnachweisen sind, die unter die automatische

Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie fallen, diesen

Anforderungen zu unterwerfen.

(30) Um die Wirksamkeit des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewährleisten, sollten einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für seine Anwendung sowie bestimmte Modalitäten für die Ausübung der (26) Diese Richtlinie gewährleistet nicht die Koordinierung Berufe festgelegt werden.

aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung

der Tätigkeiten des Apothekers. Insbesondere sollten die

geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabe-

monopol für Arzneimittel weiterhin in die Zuständigkeit

der Mitgliedstaaten fallen. Diese Richtlinie berührt keine (31) Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der des Apothekers verbieten oder ihnen für die Ausübung sich daraus ergebenden Verpflichtungen sicher erleichsolcher Tätigkeiten bestimmte Auflagen machen. tert, ist es angezeigt, die Einrichtungen dafür festzulegen.