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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/70 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

In den Niederlanden:

— Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird

der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie vier Jahre mittlerer allgemeinbildender Unterricht („MAVO“) oder berufsvorbereitender Sekundarunterricht („VBO“) oder höherer allgemeinbildender Unterricht sowie eine drei- oder vierjährige Ausbildung an einer mittleren berufsbildenden Schule („MBO“), die mit einer Prüfung abschließt.

— Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird

der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie vier Jahre berufsvorbereitender Sekundarunterricht („VBO“) oder höherer allgemeinbildender Unterricht und der Abschluss einer mindestens vierjährigen Lehrlingsausbildung, die mindestens einen Tag pro Woche theoretischen Unterricht in einer Schule und an den anderen Tagen praktischen Unterricht in einem Ausbildungszentrum oder einem Betrieb umfasst und mit einer Prüfung auf sekundärem oder tertiärem Niveau abschließt.

Die niederländischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge.

In Österreich:

— Bildungs- und Ausbildungsgänge an den Berufsbildenden Höheren Schulen und den Höheren Land- und Forstwirt-

schaftlichen Lehranstalten, einschließlich der Sonderformen, deren Struktur und Niveau in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.

Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Prüfung abschließt, deren Bestehen ein Nachweis für die berufliche Kompetenz ist.

— Bildungs- und Ausbildungsgänge an Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschu-

len, deren Struktur in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.

Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, einschließlich neun Jahre Pflichtschulzeit. Daran schließt sich entweder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung an einer Fachschule an oder eine mindestens dreijährige Ausbildung, die gleichzeitig in einem Unternehmen und einer Berufsschule absolviert wird. Beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab und werden durch den erfolgreichen Abschluss einer einjährigen Ausbildung an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule ergänzt. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtdauer mindestens 15 Jahre und beinhaltet berufspraktische Erfahrungszeiten, die entweder der Ausbildung an den genannten Einrichtungen vorausgehen oder von Teilzeitausbildungen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden.

Die österreichischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge.