Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/66 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

in den Niederlanden:

— Gerichtsvollzieher („gerechtsdeurwaarder“)

— Zahnprothetiker („tandprotheticus“)

Erforderlich ist

i) im Fall des Gerichtsvollziehers („gerechtsdeurwaarder“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren,

einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;

ii) im Fall des Zahnprothetikers („tandprotheticus“) eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Voll-

zeitausbildung und drei Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt.

in Österreich:

— Förster

— Technisches Büro

— Überlassung von Arbeitskräften — Arbeitsleihe

— Arbeitsvermittlung

— Vermögensberater

— Berufsdetektiv

— Bewachungsgewerbe

— Immobilienmakler

— Immobilienverwalter

— Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer

— Inkassobüro/Inkassoinstitut

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens fünfjährige Sekundarausbildung im technischen oder kommerziellen Bereich anschließt, die mit einer technischen oder wirtschaftlichen Reifeprüfung abgeschlossen wird. Die Ausbildung wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schließt mit einer berufsbezogenen Prüfung ab.

— Berater in Versicherungsangelegenheiten

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer Prüfung abschließt.

— Planender Baumeister

— Planender Zimmermeister

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten bezieht (Maria-Theresianisches Privileg).

— Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994

— Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999