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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/67

in Polen:

— Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle

(„Diagnosta przeprowadzający badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badań“) Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge“ und drei Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst.

— Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines

Bezirks („Diagnosta przeprowadzający badania techniczne pojazdu w okręgowej stacji kontroli pojazdów“)

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Kraftfahrzeuge“ und vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst.

— Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle („Diag-

nosta wykonujący badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów“)

Erforderlich ist

i) eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahr-

zeuge“ und nachweislich vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder

ii) eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen

Bereich als „Kraftfahrzeuge“ sowie nachweislich acht Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt und eine Gesamtausbildung, die eine Grund- und Spezialausbildung (113 Stunden) mit Prüfungen nach jeder Stufe umfasst.

Die Dauer in Stunden und der allgemeine Umfang der Einzelkurse im Rahmen der Gesamtausbildung zum Prüfungstechniker sind gesondert in der Verordnung des Infrastrukturministers vom 28. November 2002 über besondere Anforderungen an Prüfungstechniker (Amtsblatt Nr. 208/2002, Pos. 1769) niedergelegt.

— Fahrdienstleiter („dyżurny ruchu“)

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 45 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung oder eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 63 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung.

5. Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise („National Vocational Qualifications“) bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland („Scottish Vocational Qualifications“) zugelassen sind:

— zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger („listed veterinary nurse“)

— Bergbau-Elektroingenieur („mine electrical engineer“)

— Bergbauingenieur („mine mechanical engineer“)

— Zahnheilkundiger („dental therapist“)

— Zahnpfleger („dental hygienist“)

— Augenoptiker („dispensing optician“)

— Bergwerksbeauftragter („mine deputy“)

— Konkursverwalter („insolvency practitioner“)

— zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen („licensed conveyancer“)

— Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („first mate — freight/passenger ships —

unrestricted“)