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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/69

ANHANG III

Verzeichnis der in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten reglementierten Ausbildungsgänge

Im Vereinigten Königreich:

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise (National Vocational Qualifications (NVQs)) oder in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland (Scottish Vocational Qualifications) zugelassen sind und den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise (National Framework of Vocational Qualifications) des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:

— Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen

Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.

— Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in

sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

In Deutschland:

Die folgenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge:

— Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des/der technischen Assistenten(-in), des/der

kaufmännischen Assistenten(-in), die sozialen Berufe und den Beruf des/der staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(-in) vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren haben. Gefordert wird der mittlere Bildungsabschluss und

i) eine mindestens dreijährige (1) Berufsausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und, sofern erforderlich, durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung ergänzt wird, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt; oder

ii) eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder

iii) eine mindestens zweijährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und ergänzt wird durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung.

— Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des/der staatlich geprüften Technikers(-in), des/

der Betriebswirts(-in), des/der Gestalters(-in) und des/der Familienpfleger(in) mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit oder einer vergleichbaren Bildung und Ausbildung (von mindestens neun Jahren) sowie der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Berufsschule, die neben einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung, eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfasst.

— Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer

Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird generell die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit (mindestens neun Jahre) und der Berufsausbildung (normalerweise drei Jahre). Im Allgemeinen umfasst sie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (in den meisten Fällen drei Jahre) und eine Prüfung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Die Vorbereitung auf diese Prüfung umfasst einen Ausbildungsgang, der entweder der Berufserfahrung entspricht (mindestens 1 000 Stunden) oder auf Vollzeitbasis (mindestens ein Jahr) besucht wird.

Die deutschen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Ausbildungsgänge.

(1) Die Mindestdauer kann von drei auf zwei Jahre herabgesetzt werden, wenn die betreffenden Personen einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Abitur), d. h. 13 Jahre Schulbildung, oder einen zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Fachhochschulreife), d. h. 12 Jahre Schulbildung haben.