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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

— Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („second mate — freight/passenger

ships — unrestricted“)

— Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („third mate — freight/passenger ships

unrestricted“)

— Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („deck officer — freight/passenger ships —

unrestricted“)

— technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung in Bezug auf das

Handelsgebiet („engineer officer — freight/passenger ships — unlimited trading area“)

— geprüfter Abfalltechniker („certified technically competent person in waste management“)

Die betreffende schulische und berufliche Bildung führt zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise („National Vocational Qualifications (NVQs)“) bzw. in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland („Scottish Vocational Qualifications“) zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des Nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise („National Framework of Vocational Qualifications“) des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:

— Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen

Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.

— Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten

in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.