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Vernehmlassung 2007/24: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) · 8 Seiten

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3. nur von Gütern, sofern der Lastträger betretbar ist, d.h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;

abis. Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;

2 Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

Anhang 1 Ziff. 1.2

1.2 Lastträger

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten

höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist.

Ist der Aufzug zur Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, so muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein,

dass Behinderten der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um Behinderten die Benutzung zu

erleichtern.