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Vernehmlassung 2007/24: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) · 8 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 11
4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
Anhang 1 Bst. A, Anhang 2 Bst. B und Anhang 3 Bst. A
Aufgehoben
2. Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199917
Art. 1 Abs. 2
2 Sie gilt nicht für:
a. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;
b. Baustellenaufzüge;
c. seilgeführte Einrichtungen einschliesslich Seilbahnen;
d. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge;
e. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können;
f. Schachtförderanlagen;
g. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellerinnen und Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
h. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge;
i. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschliesslich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschliesslich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen bestimmt sind;
j. Zahnradbahnen;
k. Rolltreppen und Förderbänder.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und abis sowie Abs. 2
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist zur Beförderung:
1. von Personen,
2. von Personen und Gütern,
17 SR 819.13