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Vernehmlassung 2007/24: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) · 8 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 11

4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

Anhang 1 Bst. A, Anhang 2 Bst. B und Anhang 3 Bst. A

Aufgehoben

2. Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199917

Art. 1 Abs. 2

2 Sie gilt nicht für:

a. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;

b. Baustellenaufzüge;

c. seilgeführte Einrichtungen einschliesslich Seilbahnen;

d. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge;

e. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können;

f. Schachtförderanlagen;

g. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellerinnen und Darstellern während künstlerischer Vorführungen;

h. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge;

i. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschliesslich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschliesslich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen bestimmt sind;

j. Zahnradbahnen;

k. Rolltreppen und Förderbänder.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und abis sowie Abs. 2

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist zur Beförderung:

1. von Personen,

2. von Personen und Gütern,

17 SR 819.13