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Vernehmlassung 2007/24: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) · 8 Seiten
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Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden; und
b. die Anforderungen nach Artikel 5 Absätze 1 Buchstaben a–e sowie 2 und 3 und nach den Artikeln 12 und 13 der Maschinenrichtlinie erfüllt sind.
2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3 Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie.
Art. 3 Technische Normen
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie zu konkretisieren.
Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Art. 5 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
1 Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 11–13a der Verordnung vom 12. Juni 19958 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV).
2 Hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der Maschinenrichtlinie ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder