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Vernehmlassung 2007/24: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) · 8 Seiten
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Anhang 2 (Art. 6)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 12. Juni 199514 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV)
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1
Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen
1Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1
1 Für Gasgeräte und PSA sind die Grundsätze über die Konformitätsbewertung nach Anhang 1 zu befolgen.
Art. 7 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2
2 Für Gasgeräte und PSA gelten die in Anhang 3 aufgeführten speziellen Anforderungen an die Bereitstellung der technischen Unterlagen.
Art. 9 Abs. 1
1 Die Texte der in Artikel 2 erwähnten Richtlinien können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Vertrieb Publikationen, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Auskunftsstelle für technische Regeln (Auskunftsstelle)15 bezogen werden. Für den Bezug beim BBL gilt die Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 200516.
14SR 819.11
15Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29,
8400 Winterthur.