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Vernehmlassung 2007/24: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) · 8 Seiten

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Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 dieser Verordnung geregelt.

Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen

und andere Schussgeräte

Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: