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Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 4 Seiten
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817.190 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. b, e und ebis
In dieser Verordnung bedeuten:
b. Schlachtvieh: Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegat-
tung und andere domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Suidae (Schweine) und Equidae (Pferde). ebis. Gehegewild: Kamele (Camelidae), anderes Wild als Zucht-Schalenwild und
andere als die in Buchstabe b genannten Landsäugetiere, die in Gehegen gehalten werden.
Art. 8 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 3
3 Zucht-Schalenwild – und Gehegewild kann im Freien getötet und entblutet werden, muss aber anschliessend in eine bewilligte Schlachtanlage verbracht werden. Es kann auch im Freien ausgeweidet werden, wenn dies unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes erfolgt.
Art. 17 Abs. 2bis
2 Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten und Ausschlachten muss ohne Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird.
AS 2005 5493