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Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 4 Seiten

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Art. 27 Abs. 1

1 Vor der Schlachtung sind durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt zu untersuchen:

a. Schlachtvieh;

b. Hausgeflügel;

c. Hauskaninchen;

d. Laufvögel;

e. Zucht-Schalenwild;

f. Gehegewild.

Art. 28 Abs. 1

1 Bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln, Zucht-Schalenwild und Gehegewild kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.

Art. 29 Abs. 1 und 3

1 Bei Schlachtvieh, Zucht-Schalenwild und Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in jedem Fall unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt werden.

3 Bei anderem Wild als Zucht-Schalenwild und Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in Grossbetrieben in jedem Fall, in Betrieben mit geringer Kapazität und bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.

Art. 63 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und b, 3bis

2 Für die Untersuchung in der Schlachtanlage beträgt die Gebühr je Schlachttier:

Franken Franken

mindestens höchstens

a. Tiere der Rindergattung, die mindes- 7.50 12.—

tens 6 Wochen alt sind

b. Tiere der Rindergattung, die jünger 3.— 8.—

sind als 6 Wochen

3bisSie können für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand eine Grundgebühr von höchstens 20 Franken festlegen sowie eine Gebühr je Schlachttier, welche die Mindestgebühr nach Absatz 2 nicht übersteigt.

II

Änderung bisherigen Rechts