Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 5 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Vollzugsunterstützung (VU)

Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) Lebensmittel – und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VhyS; SR 817.190.1)

Erläuterungen zu den Änderungen

A. Ausgangslage

Die faktische Übernahme des EU - Hygienepaketes in der Lebensmittelgesetzgebung hat Anpassungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) zur Folge (Be-

schluss der Bundesversammlung vom 5. Oktober), deren Inhalte wiederum Anpassungen in verschiedenen Verordnungen erfordern. Betroffen sind vor allem die Gebührenthematik für die Schlachttier – und Fleischuntersuchung sowie die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben. Die Ausgestaltung der Gebühren für die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben fehlte bisher. Zusätzlich hat die Umsetzung der am 1. Januar 2006 bzw. 1. Januar 2007 (Änderungen) in Kraft getretenen neuen Verordnungen im Schlachtbereich (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle und Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten) gezeigt, dass Angleichungen bei der konsistenten Anwendung von Begriffen erforderlich sind.

B. Wirkungen

Die von den Räten beschlossene Änderung des Artikels 45 Abs. 2 LMG erfordert Ergänzungen in bezug auf den Gebührenartikel der LGV Art. 75 Abs. 2 betreffend neu zu erhebende Gebühren für amtliche Kontrollen in Zerlegebetrieben. Zugleich werden die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand geregelt. Die bisher befristete Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe soll zukünftig unbefristet erteilt werden. Der Begriff „ Kalb“ sowie die Alterskategorien bei der Rindergattung werden durch die in der EU geltenden Begriffe ersetzt. Dadurch wird der Begriff „ Kalb“ in der Lebensmittelgesetzgebung verschwinden und bleibt nur noch als markttechnischer Begriff in der Landwirtschaftsgesetzgebung. Die immer häufiger anzutreffende Haltung von Wildtieren in Gehegen zur Lebensmittelproduktion erfordert eine Ausweitung der Begriffe. Die bisher bereits definierte Zucht-Schalenwild – Haltung muss mit dem Begriff des Gehegewildes ergänzt werden, damit Haltungen von anderen im Gehege gehaltenen schlachtbaren Landsäugetiere in die Lebensmittelgesetzgebung miteinbezogen werden können. Die Untersuchungsvorschriften bei der amtlichen Fleischkontrolle werden mit vereinzelten Anpassungen besser aufeinander abgestimmt, insbesondere die Kontrolle der Rindsfüsse.