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Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 6 Seiten
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Anhang 3 (Art. 3)
Hygienemassnahmen in Schlachtanlagen
Ziff. 2.3 Abs. 1
1 Die Tiere müssen entblutet werden. Die Luft- und die Speiseröhre dürfen beim Entbluten nicht verletzt werden, ausser bei ungeschorenen Schafen.