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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 8 Seiten
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Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes
d. Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen.
3 Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen.
Art. 4 Betriebsorganisation
Bei ihrer Organisation trägt die Post den Anliegen der verschiedenen Regionen des Landes Rechnung.
Art. 5 Eignerstrategie
1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre fest, welche Ziele der Bund als Eigentümer der Post erreichen will.
2 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates im Unternehmen, erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.
Art. 6 Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts3.
2. Abschnitt: Aktienkapital und Aktionärskreis
Art. 7 Aktienkapital
Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten festzulegen.
Art. 8 Aktionärskreis
Der Bund ist Aktionär der Post. Er muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen.
3. Abschnitt: Organe und Personal
Art. 9 Organe
Die Organe der Post sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.
3 SR 220