Vorlage

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung und fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse.

3 Im Hinblick auf die Umwandlung sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

a. Die selbständige Anstalt erstellt sinngemäss nach Artikel 58 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20035 eine Zwischenbilanz.

b. Der Bundesrat beschliesst über die Zwischenbilanz und die Entlastung des Verwaltungsrates der selbständigen Anstalt.

c. Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat der Unternehmung, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten und bestimmt die Revisionsstelle.

d. Der Verwaltungsrat der Unternehmung ernennt die mit der Geschäftsleitung und Vertretung betrauten Personen, genehmigt das Budget, erlässt das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach Obligationenrecht und Statuten wahr.

4 Eintragungen in das Grundbuch im Zusammenhang mit der Umwandlung der Organisationsform sind steuer- und gebührenfrei.

Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Zuweisungen von Grundstücken und dinglichen Rechten gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 19976 bis zum Ende des Jahres 2013 durch Verfügung bereinigen.

2 Der Bund kann zur Erreichung einer angemessenen Eigenkapitalquote das Dotationskapital der selbständigen Anstalt in Eigenkapital der Post umwandeln. Die Bestandesrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.

3 Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt der Umwandlung der Organisationsform der Post in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.

4 Reichen die eigenen Mittel der Post und ihrer eigenen Gesellschaften nicht aus, haftet der Bund:

a. für die Kundeneinlagen bis 100 000 Franken je Gläubiger während 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes;

b. für die nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch ausstehenden Anleihen bis zu deren Endfälligkeit;

5 SR 221.301

6 AS 1997 2465, 2000 2355, 2001 707, 2003 3385, 2007 4703