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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 8 Seiten
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Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes
c. für alle übrigen Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit bzw. während der Kündigungsfrist, aber nicht länger als 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.