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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 8 Seiten

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Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes

Art. 10 Verwaltungsrat

Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.

Art. 11 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Post nach Massgabe des Organisationsreglements.

2 Sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

Art. 12 Anstellungsverhältnisse

1 Das Personal der Post ist privatrechtlich angestellt.

2 Die Post ist verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen.

3 Die Post fördert als Arbeitgeberin die Vielfalt und die Gleichstellung, insbesondere der Mitarbeitenden mit Behinderungen.

4. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 13

Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

5. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung

Art. 14

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und der Kundschaft richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.

2 Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 findet keine Anwendung.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Umwandlung der Organisationsform

1 Die selbständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.

4 SR 170.32