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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 8 Seiten
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Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes
Art. 10 Verwaltungsrat
Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.
Art. 11 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Post nach Massgabe des Organisationsreglements.
2 Sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.
Art. 12 Anstellungsverhältnisse
1 Das Personal der Post ist privatrechtlich angestellt.
2 Die Post ist verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen.
3 Die Post fördert als Arbeitgeberin die Vielfalt und die Gleichstellung, insbesondere der Mitarbeitenden mit Behinderungen.
4. Abschnitt: Steuerpflicht
Art. 13
Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
5. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung
Art. 14
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und der Kundschaft richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.
2 Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 findet keine Anwendung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Umwandlung der Organisationsform
1 Die selbständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.